Steuerfreiheit von Vergütungen an Rettungshelfer
Sachverhalt:
Bei einem gemeinnützigen Verband der freien Wohlfahrtspflege stellte das Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung fest, dass der Verein im Prüfungszeitraum Aufwandsentschädigungen an Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes gezahlt und insgesamt nach § 3 Nr. 26 EStG als steuerfrei behandelt hatte. Der Prüfer vertrat demgegenüber die Auffassung, dass § 3 Nr. 26 EStG nur insoweit eingreife, als die Helfer tatsächlich Rettungseinsätze ausführten. Die eigentliche Tätigkeit im Hausnotrufdienst falle jedoch nicht unter § 3 Nr. 26 EStG. Aus Vereinfachungsgründen behandelte sie daher nur 50 % der Vergütungen als steuerfrei.
Außerdem war streitig, wann von einer Nebenberuflichkeit der Rettungssanitäter i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG ausgegangen werden könne. Der Prüfer war der Ansicht, dass eine Tätigkeit nur dann nebenberuflich ausgeübt werde, wenn sie bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehme. Gegen die vom Finanzamt erlassenen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheide legte der Verein erfolglos Einspruch ein.
Entscheidung:
Im Gerichtsverfahren bekam er jedoch Recht. Das Finanzgericht entschied, dass die an die Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufs gezahlten Vergütungen vollumfänglich der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 26 EStG unterliegen. Nach der Vorschrift bleiben Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten u. a. zur Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) bis zur Höhe von aktuell 2.400 EUR steuerfrei. Die Tätigkeit der Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufs beinhaltet auch die Pflege alter, kranker und behinderter Menschen. Dies gilt sowohl für die Zeiten, in denen die Helfer tatsächlich Rettungseinsätze ausführen, als auch für die Bereitschaftszeiten für derartige Einsätze. Denn wenn schon die bloße körperliche Pflege eines Menschen begünstigt ist, muss dies erst recht für dessen Lebensrettung und Gesunderhaltung gelten. Dies gilt jedoch nicht nur, soweit die Helfer im Hintergrunddienst tatsächlich Rettungseinsätze ausführen, sondern auch für die Zeiten, in denen sie sich für solche Einsätze lediglich bereithalten.
Hinsichtlich der Frage der Nebenberuflichkeit vertritt das Finanzgericht die Auffassung, dass das Überschreiten der sog. Drittelgrenze dann unschädlich ist, wenn die Rettungssanitäter lediglich den maximal steuerfreien Betrag i. H. v. aktuell 2.400 EUR erhalten haben und im Übrigen unentgeltlich für den Verein tätig geworden sind.
Praxishinweis:
Die Entscheidung des Finanzgerichts bringt eine begrüßenswert weite Auslegung der Befreiungsvorschrift zum Ausdruck und verstärkt so vielleicht die Anreize, sich im sozialen Bereich vermehrt zu engagieren. Auch angesichts einer ständig zunehmenden Anzahl von noch rüstigen Rentnern und Pensionären und zunehmender gesamtgesellschaftlicher Aufgaben ein Signal in die richtige Richtung.
FG Köln Urteil vom 25.02.2015 - 3 K 1350/12, Haufe Index 8151967
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