Wird ein Vergnügungssteuerbescheid an eine Wohnanschrift verschickt, während der Adressat in Untersuchungshaft sitzt, kann die Zustellung trotzdem ordnungsgemäß erfolgt sein. Voraussetzung ist, dass der Inhaftierte während seiner Haftzeit noch eine Bindung zur Wohnung hatte.

Hintergrund:

Ein Unternehmer saß in mehrmonatiger Untersuchungshaft; knapp drei Monate nach dem Beginn seiner Inhaftierung wurde ihm ein Vergnügungssteuerbescheid an seine bisherige Wohnanschrift (per Postzustellungsurkunde) zugesandt. Der inhaftierte Unternehmer wandte sich gegen die aus dem Steuerbescheid resultierende Zwangsvollstreckung und machte geltend, dass ihm der Bescheid aufgrund der Haft nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei.

Entscheidung:

Das Gericht wies die Beschwerde des Unternehmers zurück und kam zu dem Ergebnis, dass der Steuerbescheid korrekt zugestellt worden ist. Grundsätzlich bewirkt eine mehrmonatige Inhaftierung zwar, dass eine Sendung nicht mehr nach §§ 178, 180 ZPO an die bisher bewohnte Wohnung zugestellt werden kann – denn in diesen Fällen ist nicht mehr damit zu rechnen, dass der Adressat zeitnah Kenntnis von der Sendung nehmen wird. Im  vorliegenden Fall ist die Eigenschaft als Wohnung aber nicht verloren gegangen, weil der Inhaftierte auch während seiner Haft eine persönliche Beziehung zu seiner Wohnung hatte. Diese Schlussfolgerung zog das Gericht, weil seine Frau und sein Kind weiterhin dort gewohnt hatten und deshalb gewährleistet war, dass der Inhaftierte Kenntnis von dem Steuerbescheid erlangt. Die Bindung zur Wohnung trat auch durch den Umstand zutage, dass die Wohnung im Eigentum des Inhaftierten stand und er nach Ende der Haft wieder dorthin zurückkehrte. Dass der Kontakt zur Ehefrau während der Haftzeit abgerissen war, konnte das Gericht nicht erkennen.

(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 14.06.2011, 14 B 515/11)

Hinweis:

In der Klageschrift hatte der inhaftierte Unternehmer zunächst erklärt, dass seine Ehefrau zur Postannahme bevollmächtigt war. Mit dieser Formulierung hat er nach Auffassung des Gerichts eingeräumt, dass die Ehefrau die Post sehrwohl an ihn übermitteln konnte. Dass er seine Ehefrau im späteren Schriftwechsel als „keineswegs postempfangsbevollmächtigt“ beschrieben hatte, wertete das Gericht als unerhebliche verfahrensangepasste Äußerung.