Den gegen den Bedachten ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Werts des zugewendeten Grundstücks kann nicht nur der Bedachte, sondern auch der Schenker, gegen den Schenkungsteuer festgesetzt wurde, anfechten.

Entscheidungsstichwörter

Anfechtung eines gegen den Bedachten ergangenen Bedarfswertbescheids durch Schenker

Leitsatz

Der Schenker, gegen den Schenkungsteuer festgesetzt wurde, kann den gegen den Bedachten ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Werts des zugewendeten Grundstücks anfechten, obwohl der Bescheid dem Schenker gegenüber keine bindende Wirkung entfaltet.

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 4

BewG vor 2009 § 151, § 154, § 155

AO § 122, § 124, § 179, § 350

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

Verfahrensgang

FG Bremen vom 5. August 2010  1 K 116/09 (5) (EFG 2010, 1773)

Urteil v. 6.7.2011, II R 44/10, veröffentlicht am 21.9.2011