Rückkehr eines in der Schweiz tätigen Arbeitnehmers
Bei einer regelmäßig gegebenen täglichen Fahrzeit für die Hin- und Rückfahrt von über 3 Stunden ist danch die Grenze zur Unzumutbarkeit überschritten.
Arbeit in der Schweiz
Folgender Sachverhalt wurde verhandelt: Der Kläger war mit seiner Frau wohnhaft in Deutschland. In der Schweiz war er angestellt und hat zu diesem Zweck dort eine Wohnung angemietet. Die Einkünfte aus der Schweiz hat er in Deutschland als ausländische Einkünfte deklariert, die steuerfrei zu stellen seien. Zugleich reichte er eine Bescheinigung seines Arbeitgebers, versehen mit einem Sichtvermerk der Kantonalen Steuerverwaltung D, ein, wonach er im Jahr 2019 an 128 Tagen und damit an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt sei. Das Finanzamt ist dem nicht gefolgt, da nach der Verständigungsvereinbarung die arbeitstägliche Rückkehr an den inländischen Wohnort zumutbar sei, wenn die kürzeste Entfernung zwischen Arbeitsort und Wohnort nicht mehr als 100 km betrage. Da diese hier nur 90 km betrage, wäre die Steuerfreiheit aufgrund der "60-Nichtrückkehrtage-Regelung" abzulehnen.
3-Stunden-Grenze zur Unzumutbarkeit
Die Klage ist zulässig und begründet. Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.
Eine solche "Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung" liegt dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Nach der Konsultationsvereinbarung vom 12.10.2018 ist bei Benutzung eines Pkw eine Rückkehr insbesondere nicht zumutbar, wenn die kürzeste Straßenentfernung für die einfache Wegstrecke über 100 Kilometer beträgt. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist die Rückkehr nicht zumutbar, wenn die schnellste Verbindung für die einfache Wegstrecke länger als 1,5 Stunden beträgt. Vorliegend ist der Kläger mit seinem Pkw tatsächlich nur 90 km einfach gefahren, hat dafür aber mehr als 1,5 Stunden Zeit benötigt. Das Finanzgericht beurteilt diese Unterscheidung zwischen Pkw und öffentlichen Verkehrsmitteln als nicht angemessen und gesteht dem Steuerpflichtigen somit ebenfalls bei Verwendung eines Pkw die 3-Stunden-Grenze zur Unzumutbarkeit zu. Dieser Beurteilung steht die Konsultationsvereinbarung nicht entgegen, da diese lediglich im Wege einer Vereinbarung auf Verwaltungsebene ergangen ist, sodass der Senat an ihren Inhalt nicht gebunden ist.
Revision wurde zugelassen
Das Urteil des Finanzgerichts ist zu begrüßen, da es klarstellt, dass Verwaltungsvereinbarungen keine Bindungswirkung für Steuerpflichtige und Gerichte haben, wenn sie mit dem Wortlaut eines DBA nicht vereinbar sind. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen und auch eingelegt wurde.
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