Recherche für eine Biografie keine schriftstellerische Tätigkeit
Recherche für ein Buch
Fraglich war, ob die Kosten für eine Buchrecherche in den Jahren 2011 bis 2016 als vorweggenommene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit (als Autor) anzuerkennen sind.
Der Kläger hatte seit 1993 über die künstlerische Tätigkeit seines Vaters vor und nach dem zweiten Weltkrieg recherchiert und den Plan verfolgt, ein Buch über seinen Vater bzw. die Recherchearbeit zu verfassen. Die Kosten für die Recherchereisen machte er ab dem Veranlagungszeitraum 2011 als Betriebsausgaben einer Autorentätigkeit geltend. Das Finanzamt erkannte die Verluste nicht an.
Keine anzuerkennende schriftstellerische Tätigkeit
Das FG urteilte, dass der Kläger mit seiner Autorentätigkeit keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt hatte und deshalb ein steuerlicher Verlustabzug ausscheidet. Zwar muss bei Schriftstellern berücksichtigt werden, dass sich positive Einkünfte vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen lassen, sodass mehrjährige Anlaufverluste nicht auf das Fehlen einer Einkunftserzielungsabsicht schließen lassen.
Im vorliegenden Fall war jedoch davon auszugehen, dass die schriftstellerische Tätigkeit von vornherein nicht unter wirtschaftlichen (Rentabiliäts-)Gesichtspunkten betrieben worden war, sondern im Bereich der privaten Lebensführung lag. Nach Gerichtsmeinung hatte die Recherche primär das Interesse des Klägers am Leben seines Vaters befriedigt. Dass die Rechercheergebnisse nicht in einem wirtschaftlich verwertbaren Buch münden werden, folgerte das FG aus dem Umstand, dass der Kläger auch nach über 17-jähriger Recherchetätigkeit keine nennenswerten, literarisch verwertbaren Schriftstücke vorlegen konnte (lediglich einen Lebenslauf und eine Tätigkeitsbeschreibung seines Vaters).
Verlustanerkennung bei Autoren
Zur steuerlichen Verlustanerkennung müssen Autoren also darlegen können, dass ihre schriftstellerische Tätigkeit nicht nur strukturelle Verluste hervorruft, sondern geeignet ist, nachhaltig Gewinne zu erzielen. Hierzu ist ein marktgerechtes Verhalten nachzuweisen, z. B. über ein schlüssiges Betriebskonzept, konkrete Arbeitsergebnisse oder Belege über Verlagsverhandlungen.
FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.09.2019 - 3 K 2083/18 (veröffentlicht am 13.11.2019)
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