Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Prüfung der Geschäftsunterlagen einer "Taxizentrale"
Die Klägerin, eine Genossenschaft, in der sich örtliche Taxiunternehmen zusammengeschlossen haben, vermittelt über eine Telefonzentrale Fahraufträge an Taxiunternehmer. Jeder Fahrer der angeschlossenen Taxiunternehmen muss sich bei Arbeitsaufnahme mit einer PIN-Nummer bei der Klägerin anmelden. Alle eingehenden Fahraufträge vergibt die Klägerin in der Reihenfolge des Eingangs und unter Berücksichtigung der Halteplätze der Taxen, wobei die erste Taxe am Halteplatz verpflichtet ist, den Auftrag anzunehmen und unverzüglich auszuführen. Für besondere Fahrdienste erstellt die Klägerin auch Rechnungen und schließt Verträge über bargeldlose Fahrten ab.
Der BFH hat nun die Meinung der Zollverwaltung und des FG bestätigt, dass die Zollverwaltung diejenigen Geschäftsunterlagen der „Taxizentrale“ einsehen und prüfen darf, aus denen sich der Umfang und die Beschäftigungsdauer der Taxifahrer ergibt. Offen legen muss die „Taxizentrale“ alle Geschäftsdaten, aus denen sich der Betrieb einer Taxe durch ein angeschlossenes Unternehmen und der dabei eingesetzte Fahrer sowie die ihm zugeteilten Fahraufträge ergeben, weil sie Auftraggeberin im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ist.
BFH Urteil vom 23.10.2012 - VII R 41/10 (veröffentlicht am 02.01.2013)
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