PC im Internetcafé vorläufig nicht vergnügungssteuerpflichtig
Die Stadt hat in ihrer Vergnügungssteuersatzung, die mit der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebunds Rheinland-Pfalz übereinstimmt, unter anderem geregelt, dass das Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten in Spielhallen und Internetcafés vergnügungssteuerpflichtig ist mit einer monatlichen Steuer von 60,- EUR pro Gerät. Nach der Satzung gelten als Spielgeräte insbesondere auch PC, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.
Die Stadt verlangte auf dieser Grundlage von der Betreiberin eines Internetcafés mit 8 PC eine Vergnügungssteuer in Höhe von 2880,- EUR für die Zeit von Januar bis Juni 2012.
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin im Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Neustadt, um den Vollzug des Steuerbescheids zu verhindern. Sie trug zur Begründung vor, die PC in ihrem Internetcafé würden von der Kundschaft überwiegend nicht zum Spielen, sondern zur Kommunikation und zur Informationsbeschaffung im Internet genutzt. Nach Auffassung der Stadt stellt ihre Satzungsregelung lediglich klar, dass Computer in Spielhallen und Internetcafés ebenfalls vergnügungssteuerpflichtige Spiel- und Unterhaltungsgeräte sind. Auf die tatsächliche Nutzung komme es deshalb gar nicht an.
Der Eilantrag der Antragstellerin hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht stoppte den Vollzug des Vergnügungssteuerbescheids vorläufig: Die Richter äußerten dabei schon grundsätzliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuersatzung, weil sie einerseits die Steuerpflicht an das bloße Halten von Spiel- und Unterhaltungsgeräten anknüpfe, anderseits beim PC auf die tatsächliche Nutzung als Spielgerät im Einzelfall abstelle. Darüber hinaus, so der Beschluss des Gerichts weiter, fehle es derzeit an ausreichenden Feststellungen dazu, wie die PC im Internetcafé der Antragstellerin tatsächlich überwiegend genutzt würden. In einem Internetcafé würden Computer auch nicht typischerweise überwiegend zu Spielzwecken aufgestellt.
Die Stadt kann gegen den Beschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.
VG Neustadt, Beschluss v. 17.1.2013, 1 L 1067/12.NW
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