Nicht übermittelte Wahlrechtsausübung ist keine offenbare Unrichtigkeit
Vor dem FG Hamburg war folgender Fall strittig: Die Kläger erklärten in der elektronisch übermittelten ESt-Erklärung 2013 unter anderem einen vorläufig ermittelten Gewinn aus der Veräußerung eines Kommanditanteils (Beteiligung an einer GmbH & Co. KG) nach § 16 Abs. 2 EStG sowie einen Veräußerungsverlust nach § 17 EStG. Das Finanzamt führte die Veranlagung 2013 erklärungsgemäß durch. Ein ermäßigter Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG wurde nicht angewandt.
Nachdem der Feststellungsbescheid für die GmbH & Co. KG ergangen war, änderte das Finanzamt den ESt-Bescheid 2013 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zuungunsten der Kläger. Hiergegen legten diese Einspruch ein und begehrten die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Das Finanzamt war der Meinung, dass der ermäßigte Steuersatz zwar angewendet werden, die ursprünglich bestandskräftig festgesetzte Steuer aber nicht unterschritten werden dürfe.
Antrag auf Berichtigung nach § 129 AO
Die Kläger wandten indes ein, dass der ESt-Bescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden könne. Der Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sei bei der Erstellung der Erklärung zwar gestellt, jedoch in der Anlage G versehentlich dem Veräußerungsverlust nach § 17 EStG zugeordnet worden. Dort sei der Antrag nicht relevant gewesen und deshalb dem Finanzamt von der Steuersoftware nicht übermittelt worden. Das Finanzamt hat den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, weil es keine erkennbare offenbare Unrichtigkeit als eigene übernommen habe.
Kein Übernahmefehler des Finanzamts
Das FG hat dem Finanzamt Recht gegeben und die Klage als unbegründet zurückgewiesen, weil mit der Steuererklärung kein wirksamer Antrag nach § 34 Abs. 3 EStG gestellt worden ist.
Bei der Erstellung der Steuererklärung ist zwar ein Antrag nach § 34 Abs. 3 EStG in das Steuererklärungsprogramm eingegeben worden, aber dieser Antrag ist dem Finanzamt – auch nicht in falsch zugeordneter Form – zugegangen. Weder war aus dem Hauptvordruck noch aus den Kennziffern ein Antrag erkennbar. Es lag somit auch kein Übernahmefehler des Finanzamtes vor. Nach ständiger Rechtsprechung ist § 129 AO auch anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt.
Offenbare Unrichtigkeiten
Unrichtigkeiten auf der Seite des Steuerpflichtigen sind offenbar, wenn sie sich ohne Weiteres aus dessen Steuererklärung, deren Anlagen sowie anderen in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergeben. Das war vorliegend nicht der Fall, denn weder aus dem dem Finanzamt übermittelten Hauptvordruck noch aus den dazu eingereichten Anlagen war ersichtlich, dass überhaupt ein Antrag gestellt worden ist. Die elektronische Eingabemaske, aus der der Fehler erkennbar gewesen wäre, ist dem Finanzamt nicht übermittelt worden.
Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH
Im Streitfall kam auch eine Änderung des Steuerbescheides wegen neuer Tatsachen nach § 173 AO nicht in Betracht. Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen können auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige Tatsachen in der Steuererklärung nicht angegeben hat und eine Berichtigung wegen offenbarerer Unrichtigkeit nicht in Betracht kommt. Die erstmalige Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts (Gestaltungsrechts) ist indes keine Tatsache, sondern eine der Anwendung des § 173 AO nicht zugängliche Verfahrenshandlung.
Die Kläger haben gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt, Az beim BFH III B 138/20. Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob der BFH die Revision zulässt.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
380
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
222
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
203
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
157
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
127
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
99
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
96
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
95
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
89
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
87
-
Kein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. analog in Lohnsteuerfällen
13.07.2026
-
Entfallen der Grenzgängereigenschaft bei Überschreiten der Nichtrückkehrtage
13.07.2026
-
Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG
13.07.2026
-
Vermietung eines Flugzeugs mit Verlusten
10.07.2026
-
Zur weiteren Anwendung des Koordinierungsrechts auf Kindergeldfälle nach dem Brexit
09.07.2026
-
Alle am 9.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
09.07.2026
-
Falsch hinterlegter Steuerschlüssel in einem ERP-System
08.07.2026
-
Grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung bei Abschluss einer Treuhandvereinbarung
06.07.2026
-
Hinzurechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren
06.07.2026
-
Wiedereinsetzung nach Formmangel bei Klageeinreichung
06.07.2026