Mietkosten nach Beendigung der doppelten Haushaltsführung
Im Streitfall ging der Steuerpflichtige einer Beschäftigung in Berlin nach, hatte seinen Lebensmittelpunkt aber weiterhin in Nordrhein-Westfalen. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zum 31.8.2015 behielt er seine Wohnung in Berlin bei und bewarb sich in der Folgezeit auf eine Vielzahl von Arbeitsplätzen im gesamten Bundesgebiet, von denen 3 in Berlin und Umgebung lagen. Nach Zusage einer Stelle in Hessen zum 1.1.2016 kündigte er die Berliner Mietwohnung fristgerecht zum 29.2.2016. Die im Jahr 2015 angefallene Miete machte der Steuerpflichtige noch als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Mietkosten für die Wohnung in Berlin jedoch nur bis zum Ende der mietvertraglichen Kündigungsfrist der Wohnung nach der Kündigung und damit bis einschließlich November 2015 an, ließ die Dezembermiete jedoch unberücksichtigt.
Mietkosten als Werbungskosten
Dies sah das FG anders und gab der eingelegten Klage statt. Zwar war die Miete für den Monat Dezember 2015 nicht mehr durch die doppelte Haushaltsführung veranlasst, gleichwohl handelte es sich nach Auffassung des FG bei den Aufwendungen jedoch um vorweggenommene Werbungskosten, da ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen bestand. Der Steuerpflichtige hatte sich weiterhin auf Arbeitsstellen in Berlin und Umgebung beworben und die Wohnung unmittelbar nach Zusage einer neuen Arbeitsstelle an einem anderen Ort gekündigt. Dies überlagerte die mögliche private Nutzung der Wohnung und begründete die weiterhin bestehende berufliche Veranlassung der Wohnungsmiete Das FG wies ferner darauf hin, dass eine vorzeitige Kündigung und eine etwaige Neuanmietung einer anderen Wohnung für den Steuerpflichtigen teurer gewesen wären als die Beibehaltung der verhältnismäßig günstigen Wohnung.
Revision wurde zugelassen
Das FG hat die Revision zugelassen, da beim BFH ein Revisionsverfahren zu der Frage anhängig ist, ob Aufwendungen für die Anmietung einer Wohnung als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig sind, wenn zwar die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nicht vorliegen, die Wohnung aber aus ausschließlich beruflichen Gründen vorgehalten wird (Az. beim BFH VI R 1/18). Betroffene Steuerpflichtige sollten daher entsprechende Steuerbescheide im Einspruchswege offen halten und Verfahrensruhe (§ 363 Abs. 2 AO) geltend machen.
FG Münster, Urteil v. 12.6.2019, 7 K 57/18 E, veröffentlicht mit dem Juli-Newsletter des FG Münster
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