Lieferung von Erstexemplaren eines Buches an den Autor
Hintergrund
Der Verleger V betrieb einen sog. Druckkostenzuschussverlag. Er vereinbarte mit dem jeweiligen Autor, dass dieser (in der Regel 50) Erstexemplare zu einem im Vergleich zum späteren Ladenpreis höheren Preis erwarb. Dabei war der Preis für die abzunehmenden Erstexemplare so berechnet, dass V damit die ihm für die Herstellung des Buches entstehenden Kosten (im Wesentlichen die Druckkosten) decken konnte.
V versteuerte die mit dem Verlagsgeschäft erzielten Umsätze - einschließlich der Belieferung der Autoren mit den Erstexemplaren - mit dem für die Lieferung von Büchern geltenden ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 49 der Anlage zu § 12 Abs. 2 UStG). Das FA vertrat dagegen die Auffassung, V habe an die Autoren zwei voneinander unabhängige (Haupt-)Leistungen ausgeführt, nämlich (1.) die Belieferung des Autors mit 50 Erstexemplaren zu einem höheren Preis als der Ladenpreis sowie (2.) die Herstellung und den Vertrieb des Buches zum von V festgelegten Ladenpreis über den Buchhandel. Die von den Autoren für die Erstexemplare gezahlten Entgelte seien in einen ermäßigt zu besteuernden Teil für die Lieferung des Buches an den Autor und in einen dem Regelsteuersatz unterliegenden Teil für die Herstellung des Buches (Druckkostenzuschuss) aufzuteilen. Das FG folgte jedoch der Ansicht des V und gab der Klage mit der Begründung statt, eine Aufteilung der Entgelte für die Erstexemplare entspreche nicht den vertraglichen Vereinbarungen.
Entscheidung
Nach dem Verlagsvertrag ist der Autor verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen. Im Gegenzug ist der Verleger verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Wird vom Autor an den Verlag ein Druckkostenzuschuss gezahlt, liegt in Form der Publikation des Werks eine Gegenleistung vor. Bei einer Buchveröffentlichung aufgrund eines solchen Verlagsvertrags liegt daher insoweit ein Leistungsaustausch vor.
V hat somit zwei Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne an die Autoren erbracht: zum einen die dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung der Erstexemplare (Bücher) und zum anderen die Verlagsleistung bei der Publikation als dem Regelsteuersatz zu unterwerfende sonstige Leistung. Da zwei getrennte Leistungen vorliegen, die anteilig dem ermäßigten Steuersatz und dem Regelsteuersatz unterliegen, ist das - gegenüber dem Ladenpreis überhöhte - Entgelt für die Erstexemplare ggf. im Wege der Schätzung in zwei Bestandteile (Ladenpreis und Druckkostenzuschuss) aufzuteilen.
Der BFH hob daher das FG-Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Das FG hat zu ermitteln, in welchem Verhältnis die von V an die Autoren erbrachten verlegerischen Leistungen und die Lieferung der 50 Erstexemplare stehen.
Hinweis
Der BFH teilt damit die Auffassung der Finanzverwaltung in Abschn. 10.2 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 des USt-Anwendungserlasses. Danach ist der Druckkostenzuschuss des Autors an den Verlag ein Entgelt für die Leistung des Verlags, wenn ein Leistungsaustauschverhältnis z.B. aufgrund eines Verlagsvertrags besteht. Das Entgelt ist grundsätzlich entsprechend dem Verhältnis des Ladenpreises zu dem vom Autor für die Erstexemplare gezahlten Zuschlag für die verlegerischen Leistungen aufzuteilen.
V hatte noch vorgetragen, die Erstexemplare würden regelmäßig besser ausgestattet als die übrigen Exemplare, z.B. mit Farbbildern statt Abbildungen in schwarzweiß. Diesen Gesichtspunkt wird das FG bei der sachgerechten Aufteilung des Entgelts berücksichtigen müssen, wobei der BFH ergänzend auf den Grundsatz verweist, dass bei der Schätzung die einfachst mögliche Methode zu verwenden ist.
BFH, Urteil v. 21.10.2015, XI R 22/13, veröffentlicht am 20.1.2016
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