Lieferung von Erstexemplaren eines Buches an den Autor
Hintergrund
Der Verleger V betrieb einen sog. Druckkostenzuschussverlag. Er vereinbarte mit dem jeweiligen Autor, dass dieser (in der Regel 50) Erstexemplare zu einem im Vergleich zum späteren Ladenpreis höheren Preis erwarb. Dabei war der Preis für die abzunehmenden Erstexemplare so berechnet, dass V damit die ihm für die Herstellung des Buches entstehenden Kosten (im Wesentlichen die Druckkosten) decken konnte.
V versteuerte die mit dem Verlagsgeschäft erzielten Umsätze - einschließlich der Belieferung der Autoren mit den Erstexemplaren - mit dem für die Lieferung von Büchern geltenden ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 49 der Anlage zu § 12 Abs. 2 UStG). Das FA vertrat dagegen die Auffassung, V habe an die Autoren zwei voneinander unabhängige (Haupt-)Leistungen ausgeführt, nämlich (1.) die Belieferung des Autors mit 50 Erstexemplaren zu einem höheren Preis als der Ladenpreis sowie (2.) die Herstellung und den Vertrieb des Buches zum von V festgelegten Ladenpreis über den Buchhandel. Die von den Autoren für die Erstexemplare gezahlten Entgelte seien in einen ermäßigt zu besteuernden Teil für die Lieferung des Buches an den Autor und in einen dem Regelsteuersatz unterliegenden Teil für die Herstellung des Buches (Druckkostenzuschuss) aufzuteilen. Das FG folgte jedoch der Ansicht des V und gab der Klage mit der Begründung statt, eine Aufteilung der Entgelte für die Erstexemplare entspreche nicht den vertraglichen Vereinbarungen.
Entscheidung
Nach dem Verlagsvertrag ist der Autor verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen. Im Gegenzug ist der Verleger verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Wird vom Autor an den Verlag ein Druckkostenzuschuss gezahlt, liegt in Form der Publikation des Werks eine Gegenleistung vor. Bei einer Buchveröffentlichung aufgrund eines solchen Verlagsvertrags liegt daher insoweit ein Leistungsaustausch vor.
V hat somit zwei Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne an die Autoren erbracht: zum einen die dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung der Erstexemplare (Bücher) und zum anderen die Verlagsleistung bei der Publikation als dem Regelsteuersatz zu unterwerfende sonstige Leistung. Da zwei getrennte Leistungen vorliegen, die anteilig dem ermäßigten Steuersatz und dem Regelsteuersatz unterliegen, ist das - gegenüber dem Ladenpreis überhöhte - Entgelt für die Erstexemplare ggf. im Wege der Schätzung in zwei Bestandteile (Ladenpreis und Druckkostenzuschuss) aufzuteilen.
Der BFH hob daher das FG-Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Das FG hat zu ermitteln, in welchem Verhältnis die von V an die Autoren erbrachten verlegerischen Leistungen und die Lieferung der 50 Erstexemplare stehen.
Hinweis
Der BFH teilt damit die Auffassung der Finanzverwaltung in Abschn. 10.2 Abs. 5 Satz 4 Nr. 1 des USt-Anwendungserlasses. Danach ist der Druckkostenzuschuss des Autors an den Verlag ein Entgelt für die Leistung des Verlags, wenn ein Leistungsaustauschverhältnis z.B. aufgrund eines Verlagsvertrags besteht. Das Entgelt ist grundsätzlich entsprechend dem Verhältnis des Ladenpreises zu dem vom Autor für die Erstexemplare gezahlten Zuschlag für die verlegerischen Leistungen aufzuteilen.
V hatte noch vorgetragen, die Erstexemplare würden regelmäßig besser ausgestattet als die übrigen Exemplare, z.B. mit Farbbildern statt Abbildungen in schwarzweiß. Diesen Gesichtspunkt wird das FG bei der sachgerechten Aufteilung des Entgelts berücksichtigen müssen, wobei der BFH ergänzend auf den Grundsatz verweist, dass bei der Schätzung die einfachst mögliche Methode zu verwenden ist.
BFH, Urteil v. 21.10.2015, XI R 22/13, veröffentlicht am 20.1.2016
Alle am 20.1.2016 veröffentlichten Entscheidungen im Überblick
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
375
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
250
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
204
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
145
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
129
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
110
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
108
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
103
-
5. Gewinnermittlung
100
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
100
-
Alle am 5.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
05.06.2026
-
Schätzung bei einem Restaurantbetrieb mit "all-you-can-eat"
03.06.2026
-
Ausschluss des Differenzkindergelds bei Nur-Vermögenseinkünften
01.06.2026
-
Steuerfreiheit einer ausländischen Invaliditätsentschädigung
01.06.2026
-
Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren
01.06.2026
-
Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil
29.05.2026
-
Werbungskostenabzug für vereinbarte Renovierung vor Veräußerung
29.05.2026
-
Keine Entschädigung für Verfahrensdauer während des Ruhens des Verfahrens
28.05.2026
-
Alle am 28.5.2026 veröffentlichten Entscheidungen
28.05.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Mai 2026
28.05.2026