Kostenübernahme für "Sensibilisierungswoche" führt zu Arbeitslohn
Der klagende Arbeitgeber bot seinen Arbeitnehmern im Rahmen eines "Demografieprojektes" die Teilnahme an einwöchigen Seminaren (sog. "Sensibilisierungswochen") an. Nach den vorgelegten Unterlagen hatte der Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit einer externen Firma ein Konzept entwickelt, dass die Beschäftigungs- und Leistungsfähigkeit, sowie die Motivation in der zunehmend alternden Belegschaft erhalten sollte. Die Teilnahme an der "Sensibilisierungswoche" stand sämtlichen Mitarbeitern des Arbeitgebers offen; der Arbeitgeber übernahm die Kosten des Seminars von 1.300 EUR pro Person. Die teilnehmenden Arbeitnehmer mussten im Gegenzug lediglich die Fahrtkosten übernehmen und eigenes Zeitguthaben oder Urlaubstage für die Woche aufbrauchen.
Kostenübernahme ist lohnsteuerpflichtig
Das Finanzamt stuft die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein und nahm ihn dementsprechend für nicht entrichtete Lohnsteuer in Haftung.
Der Arbeitgeber wandte dagegen ein, dass das Seminar im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse angeboten worden sei und die damit verbundene Zuwendung eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung (= kein Arbeitslohn) sei.
Entscheidung des Finanzgerichts
Das Finanzgericht urteilte, dass der Kostenersatz anlässlich der „Sensibilisierungswoche“ zu Recht als Arbeitslohn qualifiziert worden ist. Zugewandte Vorteile sind kein Arbeitslohn, wenn sie sich bei Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Am Arbeitslohncharakter fehlt es, wenn ein Vorteil im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt worden ist und das Ausmaß der Bereicherung für den Arbeitnehmer deutlich in den Hintergrund tritt. Ein eigenbetriebliches Interesse überwiegt in der Regel bei Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten. Eine solche Ausrichtung konnte das Finanzgericht bei den streitgegenständlichen "Sensibilisierungwochen" jedoch nicht erkennen. Vielmehr waren die Seminare nach Gerichtsmeinung allgemeine gesundheitspräventive Maßnahmen. Hierfür sprachen für das Finanzgericht unter anderem das vorgelegte Prospektmaterial und das Wochenprogramm der Seminare.
Freibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung nutzen
Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung können bis zu 500 EUR pro Jahr steuerfrei belassen werden. Dieser Freibetrag des § 3 Nr. 34 EStG war auch auf den anlässlich der „Sensibilisierungswoche“ zugeflossenen Arbeitslohn anwendbar.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH VI R 10/17), sodass nun der Bundesfinanzhof abschließend über den Arbeitslohncharakter entscheiden muss.
FG Düsseldorf, Urteil v. 26.1.2017, 9 K 3682/15 L (Haufe Index 10643783)
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
271
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
236
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
228
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
209
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
170
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1491
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
144
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
134
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
130
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb unterliegen nicht der Umsatzsteuer
125
-
Alle am 19.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
19.03.2026
-
Verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG
17.03.2026
-
Privatnutzung eines PKW durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer
16.03.2026
-
Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags
16.03.2026
-
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
16.03.2026
-
Bundesverfassungsgericht veröffentlicht Jahresvorausschau 2026
13.03.2026
-
Alle am 12.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
12.03.2026
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
11.03.2026
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
11.03.2026
-
Vorsteuerabzug bei Factoringleistungen
11.03.2026