Konsequenzen aus der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze
Nach dem 13. Senat (Urteil v. 12.11.2024, 13 K 196/12) hat nun auch der 12. Senat des Niedersächsischen FG Stellung zu den Fragen genommen, bis zu welchem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG Wertzuwächse aus verfassungsrechtlichen Gründen unberücksichtigt bleiben und ob Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Führung eines Rechtsbehelfsverfahrens zur Frage der Steuerpflicht eines Veräußerungsgewinns anfallen, Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG darstellen.
Im Streitfall hatte der Rechtsvorgänger der Kläger Anteile in Höhe von über 1% an einer Kapitalgesellschaft im Jahr 2002 gewinnbringend veräußert, nachdem die Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG mit am 26.10.2000 verkündetem Gesetz mit Wirkung zum 1.1.2002 von 10 % auf 1 % abgesenkt worden war.
Finanzamt ermittelt gemeinen Wert der veräußerten Anteile
Das Finanzamt hat in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 7.7.2010, 2 BvR 748/05, anhand von Vorjahresverkäufen einen gemeinen Wert der veräußerten Anteile auf den 26.10.2000 ermittelt und diesen anstatt der Anschaffungskosten zur Ermittlung des zu besteuernden Veräußerungsgewinns berücksichtigt, um dadurch vorher entstandene Wertzuwächse von einer Besteuerung auszunehmen. Nach Auffassung der Kläger hätte stattdessen auf den gemeinen Wert zum Wirksamwerden des Gesetzes zum 1.1.2002 abgestellt werden müssen.
FG bestätigt Finanzamt
Der 12. Senat hat in seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf verschiedene Entscheidungen des BVerfG das Finanzamt darin bestätigt, dass es auf den gemeinen Wert der Anteile zum 26.10.2000 abgestellt hat.
Zudem hat der 12. Senat entschieden, dass die im Zuge der Rechtsverfolgung angefallenen Steuerberatungskosten keine Veräußerungskosten in Bezug auf die Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft darstellen, da diese nicht durch den Veräußerungsvorgang selbst, sondern erst im Streit über dessen Steuerpflicht veranlasst wurden.
Das FG hat die Revision zu BFH zugelassen.
Niedersächsisches FG, Urteil v. 26.8.2025, 12 K 250/11, Newsletter 11/2025
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