Keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 15b EStG
Die Kläger erwarben eine Kapitalanlage, die mit einem Fest- und einem Bonuszins ausgestattet war und finanzierten den Anlagebetrag in voller Höhe bei der ausgebenden Bank. Die Möglichkeit der Finanzierung hatte die Bank zuvor in ihrem Prospekt, in dem die Funktionsweise der Anlage beschrieben wird, dargestellt. Da im Anlagejahr 2006 bereits Darlehenszinsen, aber noch keine Guthabenzinsen anfielen, erlitten die Kläger einen Verlust, den sie steuerlich geltend machten. Das beklagte Finanzamt erkannte den Verlust im Einkommensteuerbescheid nicht an und erließ daneben einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verlustvortrags nach § 20 Abs. 2b (jetzt Abs. 7) i. V. m. § 15b Abs. 4 EStG.
Die allein gegen den Einkommensteuerbescheid erhobene Klage, mit der die Kläger insbesondere die Verfassungswidrigkeit des § 15b EStG geltend machten, hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt sei an den bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheid gebunden, der auch für die Höhe des ausgleichsfähigen Verlustes des laufenden Jahres bindende Regelungen enthalte. Dies folge daraus, dass die Norm der Regelung in § 15a EStG nachgebildet sei, für die diese Frage bereits durch den BFH geklärt sei.
§ 15b EStG sei auch nicht verfassungswidrig. Die Regelung sei hinreichend bestimmt, da sie mit den herkömmlichen juristischen Methoden ausgelegt werden könne. Auf das Rückwirkungsverbot könnten sich die Kläger nicht berufen, da sie die Verträge über die Kapitalanlage erst nach Veröffentlichung des Regierungsentwurfs zur Einführung des § 15b EStG am 25.9.2006 abgeschlossen hätten. Die Vorschrift sei schließlich auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Da der Verlustabzug nicht vollständig versagt, sondern nur zeitlich gestreckt ermöglicht werde, sei das objektive Nettoprinzip gewahrt.
In derselben Entscheidung hat der Senat auch zu der Frage Stellung genommen, ob Stillhalterprämien und Darlehenszinsen, die im Rahmen eines Börsengangs durch einen Gesellschafter gezahlt werden, als Kosten der späteren Aktienveräußerung abzugsfähig sind.
Die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 26/13 anhängig.
FG Münster, Urteil v. 10.1.2013, 5 K 4513/09 E
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