Freiwilliges soziales Jahr kein Verlängerungstatbestand für die Gewährung von Kindergeld
Hintergrund:
Der am 18.8.1986 geborene Sohn des Klägers absolvierte vom 1.8.2006 bis 31.7.2007 ein freiwilliges soziales Jahr. Für diese Zeit wurde auch Kindergeld an den Vater gezahlt. Obwohl das freiwillige soziale Jahr nicht als Verlängerungstatbestand in § 32 Abs. 5 EStG aufgeführt ist, beantragt der Vater die Gewährung von Kindergeld über das 25. Lebensjahr des Sohnes hinaus, da es sich hier um eine Regelungslücke des Gesetzgebers handele. Zivildienstleistende erhielten eine höhere Vergütung als diejenigen, die ein freiwilliges soziales Jahr ableisteten. Aufgrund der besseren Versorgung bedürfen Zivildienstleistende daher keiner Unterstützung durch die Eltern. Absolventen eines freiwilligen sozialen Jahres bekämen hingegen nur ein Taschengeld. Die Eltern von Kindern, die sich für ein freiwilliges soziales Jahr entschieden, seien daher höher belastet.
Entscheidung:
Nach Auffassung des FG besteht für eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres kein Raum. Der entscheidende Unterschied zu den in § 32 Abs. 5 EStG aufgeführten Diensten ist, dass der Kindergeldberechtigte in diesen Fällen für die Dauer des Dienstes keinen Anspruch auf Kindergeld hat, während sich der Elternteil eines Kindes, das ein freiwilliges soziales Jahr leistet, aufgrund der Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG auch für die Zeit des Dienstes Kindergeld beanspruchen kann. Eine zusätzliche Förderung über das maßgebliche 25. Lebensjahr hinaus wäre vor diesem Hintergrund sogar eine Ungleichbehandlung. Die vom Kläger angesprochenen wirtschaftlichen Nachteile durch die Nichtgewährung des Kindergeldes sind nicht zwingend. Denn eine fortwährende Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber einem sich noch in der Berufsausbildung befindlichen Kind, für das kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht, begünstigt der Gesetzgeber mit einem steuerlichen Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG.
(FG Münster, rechtskräftiges Urteil v. 23.4.2012, 10 K 3219/11)
Praxishinweis:
Eine fortwährende Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber einem über 25 Jahre alten Kind, das sich noch in der Berufsausbildung befindet, kann sich durch die Möglichkeit des Abzugs der Kosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG (unter der Voraussetzung, dass das unterhaltene Kind über keine bzw. nur geringe Einkünfte verfügt) sogar steuerlich günstiger auswirken als die tatsächliche Zahlung des Kindergeldes.
-
Zeitpunkt der Vereinnahmung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei Überweisungen
451
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
363
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
295
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
284
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
273
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
250
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbstständigen
2111
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
204
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
179
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
174
-
Kein Verlustvortrag aus Aktienveräußerung
22.01.2026
-
Alle am 22.1.2026 veröffentlichten Entscheidungen
22.01.2026
-
Verdeckte Gewinnausschüttung durch Anteilsübertragung
22.01.2026
-
Spendenabzug für Zahlungen eines Gesellschafters einer gGmbH
21.01.2026
-
Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
20.01.2026
-
Erbauseinandersetzung über Anteile an einer grundbesitzenden GmbH
20.01.2026
-
Zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale durch Arbeitgeber
20.01.2026
-
Unpfändbarkeit des einzigen Kfz bei Agoraphobie
19.01.2026
-
Keine Minderung des geldwerten Vorteils aus der Kfz-Überlassung durch selbst gezahlte Parkplatzmiete
19.01.2026
-
AdV wegen unzureichender Aktenvorlage durch das Finanzamt
19.01.2026