Verzugszinsen sind nicht als Kapitalerträge zu erfassen, wenn ihnen Refinanzierungszinsen in übersteigender Höhe gegenüberstehen.

Hintergrund

Zu entscheiden war, ob Verzugszinsen, die aufgrund eines erfolgreichen Prozesses auf Rückzahlung einer Bürgschaftssumme Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen, wenn die angefallenen Refinanzierungskosten höher sind als die vereinnahmten Zinsen.

Der Bürge B ging 1992 für die X-GmbH gegenüber Y zwei Bürgschaften ein. 1993 wurde er daraus in Anspruch genommen. Um die Zahlung leisten zu können, nahm er Darlehen auf, für die er von 1993 bis 1998 insgesamt umgerechnet rund 270.000 € Zinsen aufwandte. B, der seine Bürgschaftsinanspruchnahme für ungerechtfertigt hielt, klagte gegen Y. Dieser wurde 2002 zur Zahlung der Bürgschaftssumme zuzüglich Zinsen von rund 260.000 € verurteilt. Das Finanzamt und das Finanzgericht erfassten die Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen und ließen die Darlehenszinsen unberücksichtigt.      

Entscheidung

Der BFH stellt zunächst klar, dass Verzugszinsen ebenso wie Prozesszinsen steuerpflichtige Kapitalerträge sind. Sie sind Entgelt für die unfreiwillige Vorenthaltung des dem Steuerpflichtigen zustehenden Kapitals.

Die B entstandenen Darlehenszinsen sind jedoch als Werbungskosten abzuziehen. Sie waren zwar zunächst durch die Bürgschaftsinanspruchnahme veranlasst. Dieser ursprüngliche Veranlassungszusammenhang wurde jedoch durch einen neu begründeten Veranlassungszusammenhang überlagert. Nach dem zivilrechtlichen Urteil stand fest, dass die Bürgschaftsinanspruchnahme nicht gerechtfertigt war. Damit bestand kein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang mehr zwischen den aufgenommenen Darlehen und den - nicht existenten - Bürgschaftsschulden. Die Darlehen dienten nicht mehr der Tilgung der (Bürgschafts-)Schuld gegenüber Y, sondern der Finanzierung des gegen ihn bestehenden Bereicherungsanspruchs. Grundsätzlich kann zwar ein einmal entstandener wirtschaftlicher Zusammenhang nicht durch bloße Willensentscheidung geändert werden. Anders ist es jedoch, wenn sich der wirtschaftliche Zusammenhang aus den objektiven Umständen ergibt. So ist es bei einer erzwungenen Kapitalüberlassung. Für die Abziehbarkeit genügt dann - ohne besondere subjektive Bestimmung - der Zusammenhang zwischen Kreditaufnahme und späteren Zinseinnahmen.

Da B beim Abzug der Fremdfinanzierungszinsen als Werbungskosten keinen Einnahmeüberschuss erzielt hat, sind keine Kapitaleinkünfte anzusetzen. Denn ob aus einer Tätigkeit überhaupt Einkünfte zu erzielen sind, bestimmt sich grundsätzlich nach der gesamten Dauer der Tätigkeit, d.h. es ist der Totalgewinn zu ermitteln bzw. bei den Überschusseinkünften zu prüfen, ob auf Dauer Überschüsse zu erzielen sind. Davon war im Streitfall bei den die Zinsen übersteigenden Ausgaben nicht auszugehen. Deshalb ist es unerheblich, dass die Zinsen außerhalb des Streitjahrs abgeflossen sind.

Anmerkung

Die Entscheidung beruht auf den Grundsätzen zur Abgrenzung der steuerunterworfenen Einkunftsarten von nicht einkommensteuerbaren Einkünften. Entscheidend ist das positive Gesamtergebnis der voraussichtlichen Vermögensnutzung. Bei höheren Refinanzierungszinsen kann auf Dauer gesehen nachhaltig kein Überschuss erzielt werden.

Urteil v. 24.5.2011, VIII R 3/09, veröffentlicht am 22.2.2012