Gewinnverteilungsabrede einer atypisch stillen Gesellschaft
Gewinnverteilung bei einer GmbH & atypisch stillen Gesellschaft
Strittig war die Gewinnverteilung bei einer GmbH & atypisch stillen Gesellschaft. Inhaber der Gesellschaft war die C & W GmbH, an deren Betrieb sich deren mittelbarer Alleingesellschafter Herr W mit einer Einlage von 200.000 EUR beteiligt hatte. Die zuvor bestehende Vereinbarung zur Gewinnverteilung wurde am 21.12.2013 und am 14.12.2015 geändert.
Der Stille sollte ab dem Geschäftsjahr 2013 hohe Vorab-Verlustzuweisungen erhalten. Im Gegenzug verpflichtete er sich, aus den aus diesen Verlusten generierten Einkommensteuererstattungen eine zusätzliche Einlage in Höhe von 50.000 EUR zu leisten. Ferner wurden W höhere Anteile an den voraussichtlichen künftigen Gewinnen zugesagt.
Die Vereinbarung wurde vom Finanzamt nicht anerkannt und auch die Leistung einer Einlage wurde verneint. Der Einspruch blieb erfolglos.
Wertung des Einkommensteuererstattungsanspruchs
Das FG wertete den Einkommensteuererstattungsanspruch nicht als Einlage. Denn eine Einlage ist erst geleistet, wenn sie tatsächlich erbracht und dem Inhaber des Handelsgewerbes zugeflossen ist. Der Steuererstattungsanspruch war bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs noch nicht entstanden und konnte damit nicht wirksam abgetreten werden. Auch scheidet eine Aktivierung einer daraus resultierenden Forderung aus.
Zudem beurteilte das FG die Gewinnverteilungsabrede als unangemessen und damit steuerlich unbeachtlich. Dem atypisch still Beteiligten wurde ein hoher Verlust zugewiesen, allein mit dem Zweck, bei ihm einen zusätzlichen Einkommensteuererstattungsanspruch zu generieren. Die Gewinnverteilung orientiert sich weder an den Beteiligungsquoten noch an den sonstigen Beiträgen der Mitunternehmer und ist somit ohne jegliche Grundlage in dem bestehenden Gesellschaftsverhältnis.
Ständige Rechtsprechung des BFH
Das FG hat keine Revision gegen die Entscheidung zugelassen. Eine solche wäre zweifellos auch ohne Erfolg, denn das FG hat sich auf die Rechtsgrundsätze der ständigen Rechtsprechung des BFH zu einer Gewinnverteilung gestützt (Urteiel v. 5.11.1967, IV R 139/67, Haufe Index 412835, v. 23.8.1990, IV R 71/89, Haufe Index 63397 und v. 18.6.2015, IV R 5/12, Haufe Index 8479005).
FG Münster, Urteil v. 14.5.2019, 2 K 3371/18 F, Haufe Index 13318661
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
336
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
236
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
206
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
144
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
107
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
100
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
100
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
94
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
93
-
Werbungskosten bei Auslandssemester
90
-
Zur Entkräftung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO
10.08.2026
-
Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts in Kindergeldverfahren
10.08.2026
-
Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil
10.08.2026
-
Alle am 6.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
06.08.2026
-
Aktivierungsfähigkeit des kommerzialisierbaren Teils eines Namensrechts
06.08.2026
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
06.08.2026
-
Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz
03.08.2026
-
Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
03.08.2026
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
31.07.2026
-
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.07.2026
Paul-Bernhard Weiß
25.09.2019 09:38 Uhr
Der Äußerung des Kommentators im Rubrum, wonach eine außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses motivierte Gewinnverteilungsabrede steuerlich unbeachtlich sein soll, verbunden mit seiner Äußerung im letzten Satz seines Kommentars, wonach eine Revision "zweifellos" ohne Erfolg sein werde, weil das FG sich auf die ständige Rechtsprechung des BFH stütze, kann man auch im Lichte des Urteils FG Münster vom 14.08.2013, 2 K 2483/11 F sehen: Dort hatte das Finanzgericht zum Thema einer rein steuerlich motivierten Gewinnverteilung die gegenteilige Auffassung vertreten.