Verlustabzugsverbot und § 8d KStG bei Gesellschafterwechsel und Organschaft
Worum ging es in dem Fall? Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin mehrerer Kapitalgesellschaften, die in einer mehrstufigen Organschaft verbunden waren. 2017 wurden alle Anteile der ausländischen Muttergesellschaft an einen konzernfremden Erwerber verkauft, was einen schädlichen Beteiligungserwerb nach § 8c Abs. 1 KStG darstellt. Das Finanzamt kürzte die bis zum Erwerb entstandenen Verluste der Organgesellschaften zeitanteilig, bevor diese dem Organträger zugerechnet wurden. Die Klägerin verlangte hingegen, dass bei unterjährigem Beteiligungswechsel eine vertikale Ergebnissaldierung der Ergebnisse im Organkreis oder eine Zwischenkonsolidierung vorzunehmen sei und machte zudem die Anwendung des § 8d KStG (fortführungsgebundener Verlustvortrag) geltend.
Berücksichtigung von Verlusten
Das Gericht gab der Klage teilweise statt und entschied, dass unterjährige Verluste bis zum Erwerb bei der Anwendung von § 8c KStG berücksichtigt werden müssen. Verluste, die unter der alten Kontrolle und alten wirtschaftlichen Identität der Gesellschaft entstanden seien, müssten aus dem Verlustverfall ausgeklammert werden. Eine getrennte Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung auf jeder Ebene der Organschaft wurde vom Gericht abgelehnt.
Die Anwendung des § 8d KStG auf Verluste aus vororganschaftlicher Zeit lehnte das Gericht ab, da die Organgesellschaften auch als Organträger fungierten. Außerdem lägen durch die Organträgereigenschaft mehrere Geschäftsbetriebe und damit nicht ausschließlich derselbe Geschäftsbetrieb, wie es § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG erfordere, vor. Die Revision wurde zugelassen (Az. beim BFH I R 11/25).
FG Düsseldorf, Urteil v. 9.12.2024, 6 K 1772/20 K,G,F, veröffentlicht mit dem Juni-Newsletter des FG Düsseldorf
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