Gestaltungsmodell bei der Tonnagesteuer verworfen
Die Unterschiedsbeträge seien vielmehr bei jeder Art des Ausscheidens eines Gesellschafters gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG gewinnerhöhend aufzulösen.
Vermeidung der Versteuerung des Unterschiedsbetrags
Die Versteuerung des Unterschiedsbetrags soll in Gestaltungsmodellen etwa dadurch vermieden werden, dass die Kommanditanteile des Gesellschafters steuerneutral zu Buchwerten in neu gegründete Kommanditgesellschaften eingebracht werden, an denen sich der einbringende Gesellschafter nur in einem geringfügigen Umfang als Kommanditist beteiligt (zumeist 1 %). Der einzige persönlich haftende Gesellschafter ist dann eine GmbH, die den weit überwiegenden Anteil am Gesellschaftsvermögen hält (zumeist 99 %) und dem geringeren Körperschaftsteuersatz von 15 % unterliegt.
In seiner Pressemitteilung v. 12.2.2018 weist das FG darauf hin, dass, jeder Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Schiffspersonengesellschaft von § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG erfasst werde.
FG Hamburg Urteil vom 19.12.2017 - 2 K 277/16
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