Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers

Gemäß § 4 Abs. 5 Satz. 1 Nr. 6b EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben abziehen. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Unterschiedliche Auslegung der Vorschrift
Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es - auch wenn nur für einen ganz geringen Teil der beruflichen Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht - auf die Erforderlichkeit einer häuslichen Arbeitszimmers nicht an. Einige Finanzgerichte vertreten aber die Auffassung, dass sowohl aus der Entstehungsgeschichte als auch aus dem Sinn und Zweck der geltenden Regelungen zur eingeschränkten Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmern zu folgern ist, dass ein Aufwendungsabzug nur dann erfolgen darf, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich für die Einkünfteerzielung erforderlich ist.
Um einen Missbrauch dergestalt zu vermeiden, dass Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen Bereich verlagert werden, sei es sachgerecht, auf die Erforderlichkeit des Aufwandes abzustellen. So hat z. B. das FG Nürnberg entschieden (Urteil v. 19.03.2012, 3 K 308/11, Haufe Index 2964871), dass ein häusliches Arbeitszimmer für die Verwaltung einer Photovoltaikanlage grundsätzlich nicht erforderlich ist, da die zeitliche Inanspruchnahme des Raumes von untergeordneter Bedeutung ist. Die Überwachung der Abrechnungen nur eines Energie-Abnehmers sowie die Erstellung von einfachen Umsatzsteuervoranmeldungen und Gewinnermittlungen sollen demnach für einen Betriebsausgabenabzug regelmäßig nicht ausreichen (vgl. z. B. OFD Niedersachsen v. 11.5.2016, Haufe Index 9548968).
Neue Entscheidung des FG Düsseldorf
Die Auffassung, dass ein Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich sein muss, hat kürzlich auch das FG Düsseldorf vertreten (Urteil v. 4.5.2017, 8 K 329/15 E, Haufe Index 11449153). Das FG bezieht sich dabei u. a. auf eine Entscheidung des VI. Senats des BFH vom 15.12.2016 (VI R 86/13, Haufe Index 10310344). Hier hat der BFH dem FG zur Aufgabe gemacht, zu klären, welche Arbeiten der Kläger in dem als häusliches Arbeitszimmer deklarierten Raum verrichtet hat. Dies sei erforderlich um beurteilen zu können, ob dort überhaupt eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen entfaltet wird und ob der Umfang der im Zimmer ausgeübten beruflichen Tätigkeiten es glaubhaft erscheinen lässt, dass hierfür ein Arbeitszimmer vorgehalten wird (in Bezug auf die o. a. Entscheidung des FG Nürnberg).
Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde
Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Der BFH hat aber aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zugelassen.
Der Grund für die Zulassung der Revision wird vermutlich auch darin liegen, dass der IX. Senat des BFH am 8.3.2017 (IX R 52/14, Haufe Index 10865433) entschieden hat, dass die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung auch im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer ausreichend für die Abzugsfähigkeit ist. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setze für Zwecke der Abzugsfähigkeit entsprechende Aufwendungen voraus und dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche bzw. betriebliche Zwecke genutzt wird. Ob das häusliche Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist, sei wiederum unerheblich. Der IX. Senat des BFH lehnt damit die Auffassungen der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte (u. a. die o. a. Entscheidung des FG Nürnberg) ab. Das Gesetz verwende den Begriff der Erforderlichkeit oder Notwendigkeit nicht. Vielmehr typisiere es mit den beiden Fallgruppen die Erforderlichkeit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers, ohne den Begriff der Erforderlichkeit in Gestalt eines unbetimmten Rechtsbegriffs zu einem Tatbestandsmerkmal zu machen. Es sei daher für die Frage der Abzugsfähigkeit vielmehr festzustellen, ob überhaupt ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne der gesetzlichen Regelung vorliegt. Insbesondere sei zu prüfen, ob eine nicht unerhebliche private Mitnutzung vorliegt. Nach dieser Auffassung könnten z. B. auch Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer im Rahmen der Verwaltung einer Photovoltaikanlage geltend gemacht werden.
Vergleichbare Fälle sollten daher offen gehalten werden, bis der BFH entschieden hat (Az. der Revision: VI R 46/17). Einsprüche ruhen kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.
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