Energiesteuervergütung im Fall der beruflichen Nutzung eines Privatflugzeugs
Der Kläger hatte mehrere Führungspositionen in einer Unternehmensgruppe inne und nahm für die Unternehmen Geschäftstermine wahr. Dazu nutzte er sein eigenes Flugzeug, das er selbst flog. Für einen Teil der Flüge engagierte er einen Co-Piloten; zu einigen Terminen nahm er Geschäftspartner mit. Seine Flugleistungen rechnete er zu handelsüblichen Preisen mit den Unternehmen ab. Aus den Flügen und dem Verkauf des Flugzeugs erzielte er insgesamt einen Gewinn. Die beantragte Vergütung der Energiesteuer lehnte das Hauptzollamt mit der Begründung ab, dass der Kläger kein Luftfahrtunternehmer sei. Er habe keine entgeltlichen Luftfahrtdienstleistungen erbracht, sondern sein Flugzeug - mit sich selbst als Piloten - lediglich gegen Entgelt verchartert.
Die Klage beim FG Düsseldorf hatte Erfolg. Ein Anspruch auf Vergütung der Energiesteuer bestehe, weil der Kläger die Luftfahrtbetriebsstoffe nicht für die private nichtgewerbliche Luftfahrt verwendet habe. Vielmehr habe er mit seinem Flugzeug gewerbsmäßig Personen befördert. Er sei von den Unternehmen der Unternehmensgruppe beauftragt worden, sich selbst und etwaige andere Passagiere zu befördern. Er habe seine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt, denn seine Kunden hätten handelsübliche Preise gezahlt, die sogar über den Preisen eines gewerblichen Mitbewerbers mit einem vergleichbaren Flugzeug gelegen hätten. Er habe auch auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung gehandelt.
Dass der Kläger kein Luftfahrtunternehmen betrieben habe, sei unschädlich. Für die Gewährung der Steuerbefreiung allein entscheidend sei der Umstand, dass das Flugzeug zur unmittelbaren Erbringung einer entgeltlichen Luftfahrtdienstleistung genutzt werde. Unerheblich sei es auch, wenn die Dienstleistung ausschließlich an andere Gesellschaften innerhalb eines Konzerns erbracht werde.
Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 1.4.2015, 4 K 454/13 VE
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