Doppelte Haushaltsführung innerhalb einer großflächigen Gemeinde?
Sachverhalt:
Die Entfernung zwischen der Familienwohnung des Klägers in Hamburg und seinem Arbeitsplatz in Hamburg beträgt ca. 26 km und ist mit dem Pkw in einer Zeit von 41 Minuten zurückzulegen. Das Finanzamt hat die vom Kläger als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt, da es an der örtlichen Trennung vom Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort fehle. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die politischen Gemeindegrenzen kein Kriterium für die Beantwortung der Frage sein können, ob der Ort der Familienwohnung und der Beschäftigungsort auseinanderfallen.
Entscheidung:
Der Ort des eigenen Hausstands ist nicht identisch mit der politischen Gemeinde und eine doppelte Haushaltsführung ist deshalb grundsätzlich auch innerhalb einer großflächigen politischen Gemeinde möglich. Eine solche doppelte Haushaltsführung kann aber nur dann vorliegen, wenn der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort sowohl aus der Perspektive des eigenen Hausstands wie aus der Perspektive des Beschäftigungsorts auseinanderfallen. Befindet sich der eigene Hausstand am Beschäftigungsort, scheidet eine doppelte Haushaltsführung aus. Im Streitfall kommt es darauf an, ob der Kläger seinen Arbeitsplatz in Hamburg in zumutbarer Weise täglich vom eigenen Hausstand aus aufsuchen kann oder nicht. Bei einer Entfernung von 25 km und bei einer Fahrzeit von 41 Minuten mit dem Pkw bzw. einer Wegezeit von unter 1 Stunde bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist unter großstädtischen Bedingungen nach Auffassung des FG davon auszugehen, dass der tägliche Arbeitsweg üblich und ohne weiteres zumutbar ist. Im Streitfall fallen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort daher nicht auseinander.
Praxishinweis:
Das Urteil des FG ist rechtskräftig, da nach Auffassung des FG Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Das FG hat jedoch neben den bereits berücksichtigten Fahrten für die Wege des Klägers zwischen der Zweitwohnung und seinem Arbeitsplatz auch die 1-mal wöchentlich durchgeführten Fahrten von der Familienwohnung zu seinem Arbeitsplatz als Werbungskosten berücksichtigt.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
356
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
311
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
282
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
260
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
227
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
199
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1941
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
157
-
Teil 1 - Grundsätze
155
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb unterliegen nicht der Umsatzsteuer
155
-
Neue anhängige Verfahren im Februar 2026
02.03.2026
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
02.03.2026
-
Einkommensminderung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG
02.03.2026
-
Keine lohnsteuerlichen Nachteile bei Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
02.03.2026
-
Alle in der KW 9 veröffentlichten Entscheidungen
26.02.2026
-
Erledigungsgebühr nach RVG
26.02.2026
-
Entscheidungsvorschau des BFH für 2026
25.02.2026
-
Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Wohnmobils
25.02.2026
-
Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers
25.02.2026
-
Teilentgeltliche Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter
23.02.2026