Degressiver Steuertarif bei der Zweitwohnungsteuer führt zur Nichtigkeit der Satzung
In den jeweiligen Satzungen orientierte sich der Steuertarif an dem jährlichen Mietaufwand als Bemessungsgrundlage. Anhand von 5 (Zweitwohnsteuersatzung 1989) bzw. 8 (Zweitwohnsteuersatzungen 2002/2006) Mietaufwandsgruppen wurden feste Steuerbeträge erhoben. Dies führt zu einem in Relation zum Mietaufwand degressiven Steuertarif. Zwar steigt der Betrag der zu zahlenden Steuer in der jeweilig nächsthöheren Stufe an, prozentual sinkt er jedoch. Die Ausgestaltung des Steuertarifs führt zu einer doppelten Steuerdegression, die sich sowohl zwischen den einzelnen Steuerstufen als auch innerhalb der Steuerstufen ergab.
Aus der Satzung 2006 ergaben sich Eingangssteuersätze in den Stufen zwischen 34,8 % Prozent in der zweitniedrigsten Stufe und 21,41 % in der höchsten Stufe. Innerhalb der Stufen gab es Schwankungen zwischen 13,05 Prozentpunkten in der zweitniedrigsten und 2,66 Prozentpunkte in der zweithöchsten Stufe.
In seinem Beschluss bestätigt das BVerG zunächst die Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer, die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert. Ob im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschritten wird ist unerheblich. Auch ein degressiver Steuertarif ist danach grundsätzlich zulässig.
Auch eine Lenkungsfunktion darf der Steuergesetzgeber grundsätzlich ausüben. Der mit der Erhebung der Zweitwohnungsteuer verfolgte Lenkungszweck, Wohnungsinhaber zur Ummeldung zu veranlassen, um höhere Zuwendungen aus dem kommunalen Finanzausgleich zu erhalten, ist zulässig. (BVerfG, Beschluss v. 08.05.2013, 1 BvL 1/08). Ein degressiver Tarifverlauf erweist sich aber zur Erreichung des Lenkungszwecks als nicht erforderlich.
Deshalb ist der Steuertarif mit seiner Auswirkung am allgemeinen Gleichheitssatz zu messen. Eine unterschiedlich hohe Belastung muss danach aus dem abgeleiteten Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemessen werden. Es widerspricht deshalb dem Gebot der Gleichheit, wenn wirtschaftlich leistungsfähigere Steuerpflichtige geringere Prozentsätze zahlen als wirtschaftlich schwächere Steuerpflichtige. Auch das Sozialstaatsgebot gebietet dies. Weniger leistungsfähige Steuerpflichtige zahlen einen höheren Anteil ihres Einkommens oder Vermögens als die wirtschaftlich Leistungsfähigeren.
Der degressive Steuertarif in den Zweitwohnungsteuer-Satzungen 1989, 2002 und 2006 verletzt daher das Grundrecht auf Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
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