Behindertengerechter Umbau einer Dusche

Eine schwerwiegende Behinderung begründet eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht, sodass die Kosten für einen behinderungsbedingten Umbau der Wohnung als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG zu berücksichtigen sind.

Der behinderungsbedingte Mehraufwand steht dabei stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund tritt.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist an Multipler Sklerose erkrankt. Der GdB beträgt 50 %. Die Klägerin ließ im Streitjahr die Dusche in ihrer Wohnung umbauen. Die Dusche war danach bodengleich begehbar und mit einem Rollstuhl befahrbar; vorher musste die Klägerin in eine Duschwanne steigen. Der Hausarzt der Klägerin stellte eine Bescheinigung aus, nach der „der rollstuhlgerechte Umbau der Dusche dringend erforderlich” sei. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten für den Umbau der Dusche nur in Höhe der konkret auf die behindertengerechte Ausgestaltung entfallenden Mehrkosten als außergewöhnliche Belastungen (agB). Mit ihrer Klage macht die Klägerin den vollen Abzug der Kosten geltend, da diese nur deshalb angefallen seien, weil die bestehende Dusche wegen der Behinderung herausgerissen und durch eine neue Dusche ersetzt werden musste.

Entscheidung:

Im Streitfall war zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen als agB dem Grunde nach vorlagen. Wegen der Höhe der abzugsfähigen Kosten hat das FG – gestützt auf die Rechtsprechung des BFH - die Auffassung vertreten, dass die Kosten abzugsfähig sind, für die ein kausaler Zusammenhang mit der Behinderung nachgewiesen ist. Im Streitfall wurde wegen der Behinderung der Klägerin die alte Duschwanne entfernt und durch ein bodengleiches Duschelement ersetzt. Abziehbar sind neben den Kosten für das Duschelement aber auch alle notwendigen Folgekosten.

Praxishinweis:

Das Urteil des FG ist rechtskräftig. Der BFH hat es in seinem Urteil vom 22.9.2009, VI R 7/09, BStBl 2010 II S. 280, sogar für denkbar gehalten, dem Steuerpflichtigen im Wege der abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO ein Wahlrecht auf Verteilung der Aufwendungen einzuräumen. Das FG des Saarlandes hat sich mit Urteil vom 6.8.2013 (1 K 1308/12) dieser Auffassung angeschlossen und eine Verteilung auf 5 Jahre für sachgerecht gehalten. Die dagegen gerichtet Revision VI R 68/13 hat der BFH mit Beschluss vom 11.9.2014 für unzulässig erachtet, sodass eine Entscheidung des BFH zur Frage der Verteilung von höheren Aufwendungen auf mehrere Jahre noch aussteht.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.3.2014, 1 K 3301/12 (Haufe Index 7553420)