BFH Kommentierung: Tierdressur ist keine freiberufliche Tätigkeit

Die Ausbildung von Blindenführhunden ist eine gewerbliche, keine freiberufliche Tätigkeit

Hintergrund: Ausbildung und Verkauf von Blindenführhunden

A betreibt eine "Blindenführhundeschule". Sie bildet jährlich drei bis fünf Hunde zu Blindenführhunden aus. Gemeinsam mit dem sehbehinderten Menschen sucht sie einen Welpen aus und erwirbt diesen auf eigene Rechnung. Nach der Aufzucht und Eingewöhnung führt sie das Training im Führgeschirr sowie das Gehorsams- und Hindernistraining durch. Nach der Ausbildung wird der Hund dem Sehbehinderten übergeben. In der Übergabephase, die bis zu einem Monat dauern kann, steht A dem Sehbehinderten einführend und begleitend zur Seite. Anschließend veräußert sie den Hund an die Krankenkasse des Sehbehinderten, die den Hund als medizinisches Hilfsmittel anerkennt. Bei Bedarf führt A weitere Nachschulungen durch. Der wesentliche Teil des Verkaufspreises entfällt auf die Ausbildung des Hundes.

Das FA ging davon aus, dass A eine gewerbliche Tätigkeit ausführt, und setzte für das Streitjahr 2011 einen GewSt-Messbetrag fest. Die dagegen erhobene Klage wies das FG mit der Begründung zurück, lediglich Unterricht und Erziehung gegenüber Menschen – nicht aber für Tiere – seien gewerbesteuerrechtlich privilegiert.

Entscheidung: Unterrichtung und Erziehung von Menschen

Der BFH teilt die Auffassung des FG und wies die Revision zurück. Zur freiberuflichen Tätigkeit gehört u. a. die selbstständig ausgeübte unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit. Steuerrechtlich werden die Begriffe der Unterrichtung und Erziehung von Menschen von der Dressur von Tieren unterschieden. Erziehung bedeutet die Formung junger Menschen zu Tüchtigkeit und Mündigkeit. Unterricht ist die Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten gegenüber (menschlichen) Schülern. Die Abrichtung und Dressur von Tieren fällt nicht darunter. Das gilt auch dann, wenn Hunde in einer "Hundeschule" ausgebildet werden. Beschönigende Umschreibungen, die in diesem Umfeld im Rahmen des Marketing Verwendung finden, ändern nichts an diesem allgemeinen Sprachverständnis.

Dass A bei und nach der Übergabe eines Hundes den Sehbehinderten noch einige Zeit betreut, steht der Würdigung des gesamten Betriebs der A als einheitlichen Gewerbebetrieb nicht entgegen. Denn die vorherige Ausbildung des Hundes ist das prägende Element der Tätigkeit der A. Bei der Einweisung des Sehbehinderten handelt es sich um eine der Ausbildung des Hundes lediglich untergeordnete Tätigkeit. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Einweisung überhaupt die Kriterien einer "institutionalisierten" Unterrichtstätigkeit erfüllt.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Lieferung von ausgebildeten Blindenführhunden dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7%) unterliegt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit Anlage 2 Nr. 1 Buchst. k UStG). Der Gesichtspunkt der Entlastung der Sozialversicherungsträger von der USt ist für die ertragsteuerliche Einordnung der Tätigkeit ohne Belang. 

Hinweis: Tierschutz ist nicht betroffen

Die Entscheidung beschränkt sich selbstverständlich nicht auf die Ausbildung von Blindenführhunden, sondern betrifft Tierdressuren allgemein. Soweit in einer "Hundeschule" nicht nur die Hunde ausgebildet werden, sondern auch den Haltern Verhaltensweisen vermittelt werden, kann insoweit allerdings eine unterrichtende Tätigkeit vorliegen. Dieser dürfte jedoch gegenüber der eigentlichen Hundeausbildung regelmäßig nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Schließlich ergänzt der BFH, dass auch Art. 20a GG keine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende Auslegung gebietet. Der Staat ist danach zwar verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere zu treffen. Der Tierschutz kann jedoch durch die Besteuerung der A nicht beeinträchtigt werden.

BFH, Urteil v. 9.5.2017, VIII R 11/15; veröffentlicht am 19.7.2017