Aufwendungen für einen "Schulhund" sind keine Werbungskosten

In dem Urteilsfall machte die Lehrerin in ihrer Steuererklärung Aufwendungen zu 50 Prozent als Werbungskosten geltend für:
- Hundezubehör,
- Hundegeschirr,
- Hundespielzeug,
- Hundesteuer,
- Tierhalterhaftpflicht,
- und pauschale Futterkosten.
Hund ist kein Arbeitsmittel
Sie begründete dies damit, dass der Hund die Funktion eines "Schulhundes" habe und legte u. a. sowohl ein "Pädagogisches Konzept" als auch eine Bescheinigung der Schule über den regelmäßigen Einsatz des Hundes vor. Dies blieb ohne Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz betrachtet den Hund nicht als Arbeitsmittel. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.3.2018, 5 K 2345/15, veröffentlicht am 28.3.2018
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