FG Münster

Anwendung von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG und Beteiligung am Gesellschaftskapital


Anwendung von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG

Für die Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG ist nach einem Urteil des FG Münster die Beteiligung am Gesellschaftskapital entscheidend.

Das FG Münster hat entschieden, dass bei einer unmittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft die vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftskapital maßgeblich ist, nicht die gesamthänderische Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen.

Einbringung von Anteilen

Worum ging es in dem Fall? Vor dem FG Münster klagte die Kommanditistin einer GmbH & Co. KG, welche zu 100 % am Vermögen beteiligt ist. Im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung wurden im Jahr 2014 sämtliche Gesellschaftsanteile an der Komplementär-GmbH in die Klägerin eingebracht. Das Finanzamt ging davon aus, dass mit der Anteilseinbringung im Hinblick auf die KG ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verwirklicht wurde. 

Kein steuerlich relevanter Erwerbsvorgang

Das FG Münster entschied jedoch zugunsten der Klägerin. Die Einbringung der Anteile an der Komplementär-GmbH in die Klägerin führte nicht zu einem steuerlich relevanten Erwerbsvorgang, da die Klägerin bereits 100 % der Anteile an der KG hielt. Die Revision gegen dieses Urteil ist beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 5/25 anhängig.

FG Münster, Urteil v. 16.1.2025, 8 K 2751/21 F, veröffentlicht mit dem Februar-Newsletter des FG Münster


Schlagworte zum Thema:  Grunderwerbsteuer
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