Antidumpingzoll auf Schuhe beim EuGH

Die Gültigkeit der Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission zur Wiedereinführung eines Antidumpingzolls auf Schuhe wid vom FG Düsseldorf bezweifelt. Das FG hat diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Der Hintergrund des Rechtsstreits stellt sich wie folgt dar: Die Kommission stellte im Jahr 2005 fest, dass Schuhe aus China und Vietnam zu unangemessen niedrigen Preisen in die EU eingeführt werden. Im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung ermittelte sie den angemessenen Preis aufgrund der Inlandsverkaufspreise Brasiliens. Auf dieser Basis setzte der Rat der Europäischen Union einen Antidumpingzoll fest, der bis zum 31.3.2011 galt.

Hersteller verlangten individuelle Antidumpingzölle

Bereits im Jahr 2005 hatten chinesische und vietnamesische Schuhproduzenten beantragt, wie Hersteller in Marktwirtschaftsländern behandelt zu werden und individuelle Antidumpingzölle zahlen zu dürfen. Diese Anträge bearbeitete die Kommission jedoch nicht. Klagen einiger Hersteller hatten Erfolg. Der EuGH stellte - allerdings mit Wirkung allein zwischen den Streitparteien - die Ungültigkeit der Antidumpingzoll-Verordnungen fest.

Mit gegenüber jedermann wirkenden Urteilen vom 4.2.2016 (Az. C-659/13, C-34/14) hat der EuGH der Klage eines Einführers von Schuhen auf Erstattung des gezahlten Antidumpingzolls stattgegeben. Zwar sei der Antidumpingzoll zu Recht eingeführt worden, das gelte jedoch nicht für Hersteller, deren Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung unberücksichtigt geblieben seien.

Die Kommission beabsichtigt nunmehr, nachträglich individuelle Antidumpingzollsätze zu bestimmen. Mit Verordnung vom 17.2.2016 forderte sie die Zollbehörden auf, ihr sämtliche Erstattungsanträge zur Prüfung vorzulegen. Zugleich untersagte sie den Zollbehörden, Erstattungen vorzunehmen.

FG zweifelt an Rechtsgrundlage

Auf die Klage eines Einführers von Schuhen hin hat das FG Düsseldorf den EuGH um Vorabentscheidung ersucht. Das Gericht zweifelt am Vorliegen einer Rechtsgrundlage für die Verordnung, die eine Maßnahme mit echter Rückwirkung vorbereite. Zudem liege die Kompetenz für die Durchführung von Erstattungsverfahren bei den nationalen Zollbehörden, nicht bei der Kommission.

Nach Vorabentscheidung durch den EuGH wird das FG Düsseldorf den Rechtsstreit, der insbesondere für die betroffene Branche erhebliche Bedeutung hat, fortsetzen.

FG Düsseldorf, Beschluss v. 20.4.2016, 4 K 1099/14 Z

FG Düsseldorf, Newsletter Mai 2016 v. 4.5.2016
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