Abwicklungsbesteuerung: Keine Verlustabzugsbeschränkung

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens sog. Zwischenveranlagungen aufzuheben sind und eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten des gesamten Liquidationszeitraumes ohne Berücksichtigung der Verlustverrechnungsbeschränkung nach der sog. Mindestbesteuerung zu erfolgen hat.

In dem Urteilsfall vor dem FG Düsseldorf klagte der Insolvenzverwalter einer GmbH. Im Jahr 2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter erstellte am 15. März 2015 die Schlussbilanz der GmbH, das Insolvenzverfahren wurde im Juli 2017 aufgehoben. Daraufhin setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer zunächst für den Veranlagungszeitraum 2003 bis 2005 fest. Den Grundabzugsbetrag i.H.v. 1 Mio. Euro berücksichtigte das Finanzamt nach der sog. Mindestbesteuerung in diesem Zeitraum lediglich einmal. 

Ist die Mindestbesteuerungsregelung anzuwenden? 

Für die Jahre 2006 bis 2015 wurde die Körperschaftsteuer jährlich festgesetzt. Der Insolvenzverwalter beantragte im Jahr 2018 beim Finanzamt die Aufhebung der vorliegenden Veranlagungen der GmbH und außerdem den Erlass eines Körperschaftsteuerbescheides für den Zeitraum der Abwicklung 2003-2015. Nach Auffassung des Klägers sollte die Berechnung der Steuer ohne Anwendung der Mindestbesteuerungsregelung erfolgen. Die Klage vor dem FG Düsseldorf führte zum Erfolg.

FG Düsseldorf, Urteil v. 18.9.2018, 6 K 454/15 K, veröffentlicht am 16.10.2018

Schlagworte zum Thema:  Körperschaftsteuer, Verlust, Insolvenz