Zeitungslektüre ist grundsätzlich privat
Aufwendungen für den Bezug einer Tageszeitung, die der allgemeinen Information und damit jedenfalls auch der Lebensführung dient, können grundsätzlich nicht als Erwerbsaufwendungen abgezogen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn eine nahezu ausschließliche betriebliche oder berufliche Verwendung derzeit und nach den besonderen Umständen des Falles als sicher erscheint (BFH, Urteil v. 30.6.1983, IV R 2/81).
Im Urteilsfall hat der BFH bei einer OHG die Aufwendungen für die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) nicht als Betriebsausgaben anerkannt, da die Zeitung in großem Umfang auch Informationen über Politik, Kultur und Sport enthält. Dies spreche dafür, dass der Bezug der FAZ - zumindest in einem nicht unerheblichen Umfang - auch private Interessen befriedigen soll.
FG Düsseldorf: Aufteilung nicht zulässig
Das FG Düsseldorf (Urteil v. 2.2.2021, 10 K 3253/17 E) hat diese Entscheidung bestätigt und auch eine Aufteilung in einem Fall abgelehnt, in dem der Steuerpflichtige die Berücksichtigung von Aufwendungen für den Bezug der FAZ als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machte. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen können nach Ansicht des FG auch nicht – etwa aufgrund einer Schätzung – teilweise zum Abzug als Werbungskosten zugelassen werden, weil sich nicht nach objektiven Kriterien bestimmen lässt, in welchem Umfang die Zeitung zur Erlangung beruflicher und außerberuflicher Informationen genutzt wird.
Für den betrieblichen/beruflichen Bereich bezogene Zeitungen
Aufwendungen für Tageszeitungen und Zeitschriften, die für den betrieblichen/beruflichen Bereich bezogen werden, dürften aber als Betriebsausgaben abzugsfähig sein. Das ist z.B. für Gaststätten, Hotels, Wartezimmer in freiberuflichen Praxen, Friseursalons anzunehmen.
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