Unterhalt an Erdbebenopfer in der Türkei und Syrien
Auf diese Fragen geht Christian Gebert in diesem Video ein und erläutert, was es bei der Zahlung von Unterhalt an Erdbebenopfer in der Türkei und Syrien zu beachten gilt.
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Christian Gebert
28.02.2023 10:00 Uhr
Vielen Dank für Ihren Hinweis.
Der Abzug von Unterhalt für nicht unterhaltsberechtigte Verwandte ergibt sich m. E. über § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG. Hiernach werden den gesetzlich Unterhaltsberechtigten andere Personen gleichgestellt, wenn bei ihnen zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt wurden.
Diese Regelung erfasst z. B. mit dem Steuerpflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebende Verwandte und Verschwägerte (Vgl. Schmidt/Loschelder, 41. Aufl. 2022, EStG § 33a Rn. 20).
Dabei soll in diesem Fall in entsprechender Anwendung der R 33a.1 Absatz 1 Satz 5 EStR auch bei Unterhaltsaufwendungen an gleichgestellte Personen davon ausgegangen werden, dass dem Steuerpflichtigen Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen (Vgl. BMF, 6.4.2022, IV C 8 - S 2285/19/10003 :001, Tz. 9).
Jürgen Melchior
28.02.2023 14:25 Uhr
Das ist nunmehr korrekt. Im Video wird jedoch einzig darauf abgestellt, dass die Unterhaltsverpflichtung pauschalierend dann anzunehmen sei, wenn die unterstützte Person im Haushalt der unterstützenden Person lebt. Und das alleine ist nicht zutreffend. Entscheidend ist, dass es sich bei der unterstützten Person um eine sog. gleichgestellte Person handelt. Das ist nur der Fall, wenn bestimmte öffentliche Leistungen gekürzt werden. Dies sind in erster Linie eheähnliche Gemeinschaften ("insbesondere", siehe BMF v. 6.4.2022, BStBl. I 2022 S. 617, Rn. 3). Darüber hinaus sind es auch Haushaltsgemeinschaften mit Verwandten und Verschwägerten (vgl. § 9 Abs. 5 SGB II).
Jürgen Melchior
24.02.2023 15:01 Uhr
Ich meine, da liegt bei ca. Minute 2.40 ein Irrtum vor. Auch wenn Verwandte im Haushalt des Unterhaltsleistenden leben, bleibt es dabei, dass diese gegenüber dem Unterhaltsleistendem gesetzlich unterhaltsberechtigt sein müssen. Im Video werden R 33a.1 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 EStR unzulässig vermischt. Unterhaltsleistungen an einen in Haushaltsgemeinschaft mit dem Unterhaltsleistenden lebenden Verwandten in Seitenlinie, wie der von Ihnen zitierte Cousin, wären lediglich dann abzugsfähig, wenn mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen Ansprüche auf Sozialhilfe oder ALG II gekürzt oder versagt werden.