Unterbringungskosten für ein Internat steuerlich geltend machen

Fraglich ist, ob im Rahmen einer Internatsunterbringung Aufwendungen für Dienstleistungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG auch dann vorliegen, wenn diese ausschließlich Sachaufwendungen (z. B. Unterkunftskosten) betreffen. Hierzu hat sich jetzt das Finanzministerium in Schleswig-Holstein geäußert.

Voraussetzungen für den Abzug als Kinderbetreuungskosten

Zwei Drittel der Kosten, die für die Betreuung der Kinder anfallen, können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Pro Kind sind höchstens 4.000 EUR absetzbar. Voraussetzungen hierfür ist, dass das Kind i. S. des § 32 Abs. 1 EStG zum Haushalt des Stpfl.gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Altersgrenze entfällt, falls das Kind körperlich, geistig oder seelisch behindert ist und nicht für sich selbst sorgen kann. Das gilt nur für eine Behinderung, die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist.

Abziehbare Aufwendungen 

Zu berücksichtigen sind Ausgaben in Geld oder Geldeswert (z. B. freie Verpflegung und Unterkunft für die Betreuerin/den Betreuuer) für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes (BFH, Urteil v. 28.11.1986, BStBl 1987 II S. 490) sowie Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten und sportliche und andere Freizeitgestaltungen sind nicht zu berücksichtigen. Wird ein einheitliches Entgelt sowohl für Betreuungsleistungen als auch für andere Leistungen gezahlt, ist gegebenenfalls eine Aufteilung im Schätzungswege vorzunehmen. Von einer Aufteilung ist aber abzusehen, wenn die anderen Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind (BMF, Schreiben v. 14.03.2012 BStBl 2012 I S. 307 Rz. 5 und 6). 

Dienstleistungen zur Betreuung

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Betreuung die behütende oder beaufsichtigende Betreuung, d. h. die persönliche Fürsorge für das Kind muss der Dienstleistung erkennbar zugrunde liegen. Berücksichtigt werden können danach z. B. Aufwendungen für die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderheimen. Lebt ein Kind aber in einem Internat, soll wohl nur der Teil der Internatskosten zu den Kinderbetreuungskosten gehören, der auf die Betreuung des Kindes während der unterrichtsfreien Zeit entfällt. Sonstige Sachleistungen (z. B. Übernachtungskosten) sollen dabei nicht absetzbar sein.

Unterbringungskosten in einem Internat

Das FG Thüringen (Urteil v. 25.10.2016, 2 K 95/15, Revision zugelassen, aber soweit ersichtlich nicht eingelegt) hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Kind in Thüringen eine Ganztagsschule besuchte und während der Schulwochen in einem Internat untergebracht war. Nach der Erziehungsvereinbarung hatte das Internat neben der Unterbringung und Verpflegung auch für die Erziehung, gesundheitliche Betreuung und Freizeitgestaltung Sorge zu tragen. Für die Unterbringung wurden 1.035 EUR an Unterkunfts- und 1.400 EUR an Verpflegungskosten geleistet. Die Gebühren für die Unterkunft enthielten nur Sachkosten für die Unterbringung (keine Personalkosten des Internats).

Finanzamt lässt Kostenabzug nicht zu

Das Finanzamt war der Auffassung, dass Kinderbetreuungskosten nur dann abzugsfähig sind, wenn die persönliche Fürsorge für das Kind im Vordergrund stehe (wie z. B. in einem Kinderheim). Hiernach sei nur die behütende und beaufsichtigende Betreuung erheblich. Gemischte Aufwendungen, die begünstigende und nicht begünstigende Aufwendungen zusammenfassten, seien aufzuteilen. Ein Abzug von Kinderbetreuungskosten sei aber nicht möglich, weil eine entsprechende Aufteilung der Beträge nicht möglich sei. Ebenso scheitere die Abzugsfähigkeit der für die Unterbringung und Beherbergung gezahlten Gebühr. Denn der überwiegende Anteil der Aufwendungen entfalle auf die Beherbergung und Unterbringung im Internat. Demgegenüber komme dem Betreuungsaufwand als Inklusivleistung nur eine untergeordnete Rolle zu. 

Praxis-Tipp: FG Thüringen begünstigt Unterbringungskosten

Das FG Thüringen vertritt aber die Auffassung, dass die Unterkunftskosten geltend gemacht werden können. Neben der behütenden und beaufsichtigenden Betreuung im Sinne eines Schutzes vor Gefahren, Verletzungen und Schäden umfasst der Begriff der Kinderbetreuung grundsätzlich auch die Personensorge i. S. des § 1631 des BGB (BFH, Urteil v. 19.4.2012, BStBl 2012 II S. 862). Weiter erstreckt er sich auch auf die Elemente der Pflege und Erziehung, also die Sorge für das geistige und seelische und körperliche Wohl des Kindes, mithin die pädagogische sinnvolle Beaufsichtigung, wobei der Gesetzgeber keinen auf die Beaufsichtigung und die Behütung beschränkten Betreuungsbegriff vertreten hat.

Soweit die Auffassung vertreten wird, die persönliche Fürsorge für das Kind müsse im Vordergrund stehen und Sachleistungen sind nicht zu berücksichtigen, deckt sich diese Ansicht im Übrigen weder mit der des BFH noch mit den Aussagen im BMF-Schreiben (muss erkennbar zugrunde liegen). Im Zuge dessen ist es für das FG auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Unterbringung in einem Kinderheim (welche die Finanzverwaltung begünstigt) von der Unterbringung in einem Internat unterscheidet. Denn beide Institutionen kommen der übertragenen Personensorge mit der Beherbergung und Beaufsichtigung des Kindes während dessen Anwesenheit nach. Daher sind sowohl Betreuungs- als auch Sachkosten (mit Ausnahme der Verpflegung) im Rahmen der Personensorge als Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen. 

In vergleichbaren Fällen sollte sich (bei ablehnender Haltung eines Finanzamts) auf die Entscheidung des FG Thüringen bezogen werden.

Aktualisierung: FinMin Schleswig-Holstein

Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein weist mit Kurzinfo 25/2017 vom 21.12.2017 (VI 303-S 2221-356, FMNR686550017) unter Bezugnahme auf das Urteil des FG Thüringen auf Folgendes hin: 

  • Aufwendungen für die Unterbringung in einem Internat sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG als Kinderbetreuungskosten abziehbar.
  • Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind hingegen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen.
  • Ggf. ist eine Aufteilung der Aufwendungen vorzunehmen.
  • Aufwendungen für den Aufenthalt in einem Ferienlager sind nicht als Kinderbetreuungskosten abziehbar, da es sich um eine Freizeitbetätigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG handelt.
Schlagworte zum Thema:  Kinderbetreuungskosten, Einkommensteuer