Anforderung und Entgegennahme einer Daten-CD als Beginn der Außenprüfung
Beginn einer Außenprüfung
Der Beginn einer Außenprüfung setzt voraus, dass eine förmliche Prüfungsanordnung erlassen und eine - wenn auch nur stichprobenweise - tatsächliche Prüfungshandlung für die in der Prüfungsanordnung genannten Steuerarten und Besteuerungszeiträume vorgenommen wurden. Unter dem Begriff der "Außenprüfung" kann nicht jede, sondern nur eine sog. qualifizierte Ermittlungshandlung des Finanzamts verstanden werden, die für den Steuerpflichtigen erkennbar darauf gerichtet ist, den für die richtige Anwendung der Steuergesetze wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und zu überprüfen. Dabei muss es sich um Maßnahmen handeln, die für den Steuerpflichtigen i.S.d. §§ 193 ff. AO als Prüfungshandlung erkennbar sind und geeignet erscheinen, sein Vertrauen in den Ablauf der Verjährungsfrist zu beseitigen.
Handlungen zur Ermittlung des Steuerfalls
Eine Außenprüfung ist tatsächlich noch nicht begonnen, wenn der Prüfer erscheint und die Prüfungsanordnung übergibt, sondern erst dann, wenn er nach der Übergabe oder Übersendung der Prüfungsanordnung Handlungen zur Ermittlung des Steuerfalls vornimmt. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass die Handlungen, die der Prüfer am Prüfungsort vornimmt, solche zur Ermittlung des Steuerfalls sind und zwar auch dann, wenn sie nur auf die Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren u.Ä. gerichtet sind.
Entgegennahme der Daten-CD reicht aus
Nach einer Entscheidung des Hessischen FG wurde mit einer angeordneten Außenprüfung begonnen, wenn der oder die Prüfer (im Urteilsfall im Steuerbüro) auf ihre entsprechende Aufforderung hin eine CD mit den gespeicherten Steuerdaten der Klägerin in Empfang genommen haben (Hessisches FG, Urteil v 19.1.2021, 8 K 1612/17, DStRE 2022 S. 73). Die Anforderung und Entgegennahme einer Daten-CD steht dem von der Rechtsprechung als qualifizierte Prüfungshandlung anerkannten Verlangen nach der Übergabe von Belegen und Unterlagen gleich.
Bei der Anforderung und Entgegennahme einer solchen CD handelt es sich um keine interne Maßnahme des Finanzamts; vielmehr ist sie ohne weiteres geeignet, das Vertrauen der Klägerin in den Ablauf der Verjährungsfrist zu beseitigen. Durch die Entgegennahme der Daten-CD wird der Ablauf der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist gehemmt.
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