Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Keine Rolle spielt, ob die Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen. In der Praxis kommt es oft vor, dass Großeltern ihre Enkelkinder betreuen.

Die Höchstgrenze für den Sonderausgabenabzug beträgt 2/3 der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR je Kind. Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Barzahlungen werden nicht anerkannt.

Rechnung und Überweisung

Problematisch ist in der Praxis, ob Kinderbetreuungskosten abzugsfähig sind, obwohl es sich bei der betreuenden Person z. B. um die Großmutter des betreuten Kindes handelt. Betreuung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist die behütende oder beaufsichtigende Betreuung, d. h. die persönliche Fürsorge für das Kind muss der Dienstleistung erkennbar zugrunde liegen. Berücksichtigt werden können nach Auffassung der Finanzverwaltung z. B. Aufwendungen für

  • die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen;
  • die Beschäftigung von Kinderpflegern und Kinderpflegerinnen oder -schwestern, Erziehern und Erzieherinnen;
  • die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen;
  • die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben.

Verwaltungsseitig wird die Auffassung vertreten, dass Aufwendungen für Kinderbetreuung durch einen Angehörigen des Steuerpflichtigen nur berücksichtigt werden können, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen, die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, tatsächlich so auch durchgeführt werden und die Leistungen nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden.

Beispiel: Großeltern betreuen Enkelkind

A und B sind die Eltern des 2 Jahre alten C. Beide Elternteile sind erwerbstätig. A hat mit seiner Mutter M, die in seiner Nähe wohnt, im November 2013 eine schriftliche Vereinbarung über die Betreuung des C abgeschlossen. Danach betreut M ab 1.11.2013 von Montag bis Freitag das Kind 8 Stunden lang in ihrer eigenen Wohnung und erhält dafür monatlich 300 EUR.

Die Zahlungen für November bis Dezember 2012 werden von einem Bankkonto des A auf ein Bankkonto seiner Mutter überwiesen, nachdem diese dem A jeweils eine entsprechende Rechnung ausgestellt hat. Eine fremde Betreuungsperson hätte mehr als 300 EUR für die Betreuung gefordert.

Fraglich ist, ob die steuerliche Anerkennung an der zu niedrigen Vergütung scheitert. Nach der h. M. in der Literatur (vgl. Greite in Korn, EStG, § 4f EStG) und auch der BFH-Rechtsprechung steht eine niedrige Vergütung einer steuerlichen Anerkennung nicht entgegen. Eine für eine Ganztagsbetreuung unangemessen niedrige Bezahlung der Betreuungsleistung spricht nicht gegen die steuerliche Anerkennung der Vereinbarung.

Das bedeutet: A kann 2/3 seiner Aufwendungen von 2 × 300 EUR = 600 EUR, also 400 EUR im Jahr 2013 als Sonderausgaben abziehen. Im Kalenderjahr 2014 erhöht sich der abzugsfähige Betrag auf 2/3 von 3.600 EUR = 2.400 EUR, was im Einzelfall eine erhebliche Steuerentlastung nach sich zieht.

Fahrtkostenersatz als Kinderbetreuungskosten

Häufig betreuen Großeltern ihre Enkelkinder, ohne dafür ausdrücklich ein Entgelt zu verlangen. Fraglich ist, ob Fahrtkosten, die den Großeltern des betreuten Kindes bei ansonsten unentgeltlicher Kinderbetreuung erstattet werden, als Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG berücksichtigt werden können. Die Finanzverwaltung lässt erfreulicherweise den Sonderausgabenabzug auch zu, wenn die Großeltern für die Betreuung ihres Enkelkindes kein Entgelt verlangen. Allerdings verlangt die Finanzverwaltung, dass sie für die Fahrtkosten eine Rechnung ausstellen. Diese Rechtsauffassung hat das FG Baden-Württemberg in einer neueren Entscheidung bestätigt. Nach Auffassung des FG kommt es nur darauf an, ob die getroffene Vereinbarung über den Fahrtkostenersatz auch zwischen fremden Dritten so üblich wäre. Ohne Bedeutung, ob eine fremde Betreuungsperson für die Betreuungsleistung selbst ein Honorar gefordert hätte.

Beispiel: Fahrtkostenersatz bei Rechnungsstellung

Die Eheleute A und B haben einen 2 Jahre alten Sohn C. A und B haben mit ihren Müttern vereinbart, dass diese ihr Enkelkind C an einem Tag pro Woche, erforderlichenfalls auch öfter, unentgeltlich im Haushalt der Eltern betreuen. A und B verpflichteten sich zum Ersatz der Fahrtkosten, die für die Fahrten vom Wohnsitz der jeweiligen Mutter zur Wohnung der Eheleute A und B entstehen, mit je 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer.

Im Kalenderjahr 2013 entstanden Fahrtkosten i. H. v. 1.800 EUR für die Mutter des A und 1.500 EUR Fahrtkosten für die Mutter der B. Die Fahrtkosten werden von A und B auf Konten ihrer Mütter überwiesen. Diese haben über die Fahrtkosten Rechnungen ausgestellt. Die Fahrtkosten sind als Kinderbetreuungskosten i. H. v. 2/3 von 3.300 EUR = 2.200 EUR abziehbar.

Einkommenshöhe prüfen

Die Geldleistungen, die die Tagespflegeperson erhält, sind nach Ansicht der Finanzverwaltung als steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren. An Angehörige gezahlte Kinderbetreuungskosten sind als "Steuersparmodell" insbesondere in den Fällen geeignet, in denen die Kinderbetreuungskosten bei den Eltern ganz oder teilweise nicht besteuert werden, weil sie zusammen mit den übrigen Einkünften der Eltern, z. B. Renten, zu keiner Steuerpflicht führen.

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