Seminar zur Immobilienverwaltung und steuerlichen Optimierung
Das Sächsische FG hat sich in einem kürzlich gefällten Urteil mit der Frage beschäftigt, ob Fortbildungskosten für das Programm "Immocation Steuerclass" als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind (Sächsisches FG, Urteil v. 1.10.2025, 5 K 14/25, rkr.),
Kläger machte vorweggenommene Werbungskosten geltend
Im Jahr 2021 meldete der Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung mehrerer Grundstücke an und machte dabei vorweggenommene Werbungskosten in Höhe von 5.900 EUR geltend.
Diese Aufwendungen entfielen auf die Teilnahme am "Immocation Steuerclass"-Programm, einem spezialisierten Fortbildungsangebot zur Immobilienverwaltung. Das Programm besteht aus einem rund 25 Stunden umfassenden Videokurs zu Themen wie Abschreibungen, Renovierungen, steuerlicher Behandlung von Immobilienaufwendungen, steuerliche Modelle für die Immobilieninvestition und der Frage, ob Immobilien privat oder in einer GmbH gekauft werden sollen.
Neben den Videoeinheiten beinhaltete das Programm auch zahlreiche interaktive Elemente, darunter drei Gruppenseminare (jeweils drei Stunden), wöchentliche Sprechstunden, einen Abschlussworkshop (zwischen 8 und 12 Stunden), sowie eine Wissensdatenbank, Vorlagen für Mietverträge und Kalkulationstools zur Rentabilitätsberechnung von Immobilien. Zudem waren auch spezifische Beratungsleistungen wie ein F&A-Webinar und individuelle Sprechstunden Teil des Programms.
Finanzamt: Kein Abzug da Vermögensaufbau im Vordergrund
Die Finanzverwaltung lehnte die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen ab und argumentierte, dass das Programm nicht ausschließlich der Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung diene.
Vielmehr behandele das Seminar auch Themen wie den Aufbau von Familiengenossenschaften, die Nutzung von Stiftungen und allgemeine Strategien zur Vermögensbildung. Diese Aspekte seien nicht auf die Verwaltung von Mietobjekten und die Erzielung entsprechender Einkünfte ausgerichtet, sondern beträfen eher private Vermögensstrategien.
Aus diesem Grund könne das Programm nicht als beruflich bedingte Weiterbildung im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit anerkannt werden. Ein konkreter Zusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liege nicht vor.
FG: Veranlassungszusammenhang mit der Vermietung gegeben
Das Sächsische FG hat entschieden, dass die Aufwendungen des Klägers für das Seminar "Immocation Steuerclass" in direktem Zusammenhang mit seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen. Es stimmte der Auffassung des Klägers zu, dass der Kurs wesentliche Inhalte vermittelt, die für die steuerliche und wirtschaftliche Optimierung seiner Vermietungstätigkeit unerlässlich sind. Das FG führte aus, dass der Kläger das Programm in erster Linie mit dem Ziel genutzt habe, seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerlich zu optimieren und zu sichern.
Die Inhalte des Kurses seien überwiegend auf die steuerliche und wirtschaftliche Verwaltung von Immobilien ausgerichtet, was für die Einkünfte des Klägers unmittelbar förderlich sei. Insbesondere die spezifischen Schulungen zu steuerlichen Themen wie der korrekten Berechnung von Abschreibungen, der Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten sowie die Nutzung von Kalkulationstools zur Rentabilitätsberechnung von Immobilien hätten einen klaren Bezug zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Vermittlung steuerlicher Grundlagen vergleichbar mit Steuerberatungskosten
Das Gericht hob hervor, dass die Steueroptimierung von Immobilieninvestitionen untrennbar mit der Vermietungstätigkeit des Klägers verbunden sei. Insbesondere die interaktiven Elemente des Programms, wie die wöchentlichen Sprechstunden und der individuelle Austausch in Workshops, hätten einen konkreten Bezug zu den steuerlichen Fragestellungen des Klägers. Hierbei handele es sich um Maßnahmen, die der Verbesserung der Verwaltung und der Erzielung von Mieteinnahmen dienen und daher als Werbungskosten anerkannt werden können. Die Vermittlung der steuerlichen Grundlagen sei vergleichbar mit Steuerberatungskosten, die abziehbar sind, soweit sie bei Ermittlung der Einkünfte anfallen.
Zwar enthielt der Kurs auch Module, die für den Kläger nicht direkt relevant waren, wie etwa Themen zur Familiengenossenschaft oder zu Stiftungen. Diese Inhalte betrafen jedoch nur einen kleinen Teil des Programms und traten im Gesamtkontext der für den Kläger relevanten steuerlichen Themen in den Hintergrund. Das Gericht stellte klar, dass das Programm insgesamt auf die Verwaltung von Immobilien und die steuerliche Gestaltung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausgerichtet sei, weshalb die überwiegenden Inhalte als beruflich veranlasst zu werten seien.
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