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Tagespflegepersonen, Betriebsausgabenpauschale, Zufluss von Betreuungsgeldern 2008

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BMF, Schreiben v. 20.5.2009, IV C 6 - S 2246/07/10002, BStBl I 2009,642

Bezug: BMF-Schreiben vom 11.5.2009, IV C 6 – S 2246/07/10002, DOK 2009/0270935

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege vom 17.12.2007, IV C 3 – S 2342/07/0001, 2007/0586083 (BStBl 2008 I S. 17) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 17.12.2008, IV C 3 – S 2342/07/0001, 2008/0717964 (BStBl 2009 I S. 15) wie folgt geändert:

Absatz 3 des BMF-Schreibens vom 17.12.2007, IV C 3 – S 2342/07/0001, 2007/0586083 (BStBl 2008 I S. 17) wird wie folgt gefasst:

„Nach § 23 SGB VIII erhält die Tagespflegeperson eine laufende Geldleistung, die neben der Erstattung des Sachaufwands die Förderungsleistung der Tagespflegeperson anerkennen soll. Diese Geldleistung ist als steuerpflichtige Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der vereinnahmten Mittel; § 3 Nr. 11 und 26 EStG ist nicht anwendbar. Betreut die Tagespflegeperson ein Kind jedoch in dessen Familie nach Weisungen der Personensorgeberechtigten, ist sie in der Regel Arbeitnehmer, die Personensorgeberechtigten sind die Arbeitgeber. Abweichend hierzu ist eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG für Geldleistungen aus öffentlichen Mitteln noch zu gewähren, soweit diese für Betreuungsleistungen gezahlt werden, die bis zum 31.12.2008 erbracht wurden.”

Absatz 5 des BMF-Schreibens vom 17.12.2007, IV C 3 – S 2342/07/0001, 2007/0586083 (BStBl 2008 I S. 17) wird wie folgt gefasst:

„Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass anstel...

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