Rentenversicherungsbeiträge im Rahmen eines Minijobs als Sonderausgaben
Bei Minijobs im privaten Haushalt ergibt sich durch die Beantragung eine steuerliche Verbesserung. Im gewerblichen Bereich führte ein entsprechender Antrag dagegen immer zu einem Nachteil. Dies hat sich aber seit dem Veranlagungszeitraum 2016 geändert.
Gesetzliche Rentenversicherungspflicht bei Minijobs
Seit 2013 sind Minijobber in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Auf Antrag können sie sich allerdings davon befreien lassen (bis 2012 versicherungsfrei mit Aufstockungsoption). Falls Sie von der Befreiung keinen Gebrauch machen, zahlt der Arbeitgeber die Pauschalbeträge zur Rentenversicherung i. H. v. 15 % im gewerblichen Bereich und 5 % im Haushaltsbereich. Der geringfügig Beschäftigte zahlt die Differenz zum normalen Beitragssatz (2015-2017 lag der Beitragssatz bei 18,7 %).
Wahlrecht bei den Vorsorgeaufwendungen
Ob der Steuerpflichtige die Beiträge als Altersvorsorgebeiträge geltend machen will, steht in seinem Ermessen. Hierzu bestimmt § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 7 EStG, dass solche Beiträge nur auf Antrag des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Nimmt er diesen Antrag war (Anlage Vorsorgeaufwand Zeile 6 und 10), werden sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil den Altersvorsorgebeiträgen hinzugerechnet. Der steuerlich abziehbare Betrag ermittelt sich dann nach § 10 Abs. 3 Satz 5 i. V. m. Satz 7 EStG. Hiernach wird von den Vorsorgeaufwendungen ein jährlich ansteigender Prozentsatz (2015 80 %, 2016 82 %, 2017 84%) berücksichtigt, von welchem die Arbeitgeberanteile aber wieder abzuziehen sind.
Beispiel: A hat einen Hauptberuf und einen Minijob. Im Hauptberuf wurden Rentenversicherungsbeiträge i. H. v. 6.000 EUR (jeweils 3.000 EUR AG- und AN-Anteil) abgeführt. Das monatliche Einkommen im Rahmen des Minijobs lag bei 300 EUR.
Lässt sich A von der Versicherungspflicht befreien, hätte der Arbeitgeber des Minijobs lediglich den Rentenversicherungs-Pauschalbeitrag von 5 bzw. 15 % abzuführen (3.600 EUR x 15 % = 540 EUR). Ein Antrag auf Berücksichtigung des AG-Beitrags als Altersvorsorgeaufwendungen wirkt sich dann negativ aus. Hiervon ist daher abzuraten.
Auswirkung bei einem Beitrag von 15 % | |
AG-Anteil Hauptberuf | 3.000 EUR |
+ AN-Anteil Hauptberuf | 3.000 EUR |
+ AG-Anteil Minijob | 540 EUR |
Summe | 6.540 EUR |
x 84 % | 5.493,60 EUR |
- AG-Anteile | 3.540 EUR |
verbleiben | 1.953,60 EUR |
|
|
Vergleich ohne Minijob | 6.000 EUR x 84 % |
Ergebnis | 5.040 EUR |
- AG-Anteil | 3.000 EUR |
verbleiben | 2.040 EUR |
Lässt sich A nicht von der Versicherungspflicht befreien, hat er die Differenz zum normalen Beitragssatz zu zahlen. Bei einem Minijob in einem Privathaushalt wirkt sich ein Antrag auf Berücksichtigung der gesamten Rentenversicherungsbeiträge als Altersvorsorgeaufwendungen positiv aus:
Auswirkung 2017 | |
AG-Anteil Hauptberuf | 3.000 EUR |
+ AN-Anteil Hauptberuf | 3.000 EUR |
+ AG-Anteil Minijob | 180 EUR (5 % v. 3.600 EUR) |
+ AN-Anteil Minijob | 493,20 EUR (13,7 % v. 3.600 EUR) |
Summe | 6.673,20 EUR |
x 84 % | 5.605,48 EUR |
- AG-Anteile | 3.180 EUR |
verbleiben | 2.425,48 EUR (ohne Minijob siehe oben 2.040 EUR) |
Bei einem Minijob im gewerblichen Bereich wirkt sich ein Antrag auf Berücksichtigung der gesamten Rentenversicherungsbeiträge als Altersvorsorgeaufwendungen dagegen erst seit 2016 positiv aus. Grund hierfür sind die jährlich steigenden Prozentsätze im Rahmen des Sonderausgabenabzugs. Anhand folgender Berechnung wird dies deutlich:
Beitragssatz 2015 = 18,7 % x 80 % steuerliche Berücksichtigung = 14,96 % - 15 % AG-Anteil
Beitragssatz 2016 = 18,7 % x 82 % steuerliche Berücksichtigung = 15,33 % - 15 % AG-Anteil
Auswirkung 2017 | |
AG-Anteil Hauptberuf | 3.000 EUR |
+ AN-Anteil Hauptberuf | 3.000 EUR |
+ AG-Anteil Minijob | 540 EUR (15 % v. 3.600 EUR) |
+ AN-Anteil Minijob | 133,20 EUR (3,7 % v. 3.600 EUR) |
Summe | 6.673,20 EUR |
x 84 % | 5.605,48 EUR |
- AG-Anteile | 3.540 EUR |
verbleiben | 2.065,48 EUR (ohne Minijob siehe oben 2.040 EUR) |
Es bleibt festzuhalten, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2016 die Beiträge generell auf der Anlage Vorsorgeaufwand angegeben werden sollten, sofern keine Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegt.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
1.224
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
8912
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
470
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
46916
-
Neue Bagatellgrenzen für betrieblich genutzte Grundstücksteile
4492
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
397
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
384
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
331
-
Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5
287
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
279
-
Berufung nach verlorener Klage auf Überbrückungshilfe: Wann ist sie möglich?
23.09.2026
-
PKV-Beiträge trotz Arbeitgeber als Versicherungsnehmer abziehbar?
22.09.2026
-
Was Steuerberater bei der Forschungszulage frühzeitig vom Mandanten wissen müssen
17.09.2026
-
Dezemberhilfe: Falsche Angaben zur Betroffenheit schließen Vertrauensschutz aus
16.09.2026
-
Teilfreistellungen bei Fonds und ETF im Betriebsvermögen
15.09.2026
-
Kindergeld bei Teilzeitbeschäftigung und anlassbezogener Freistellung eines Beamten
14.09.2026
-
Schätzung des Arbeitslohns bei Handwerkerleistungen
10.09.2026
-
Bürokratie und Energiekosten hemmen den Mittelstand
09.09.2026
-
Neustarthilfe: Ohne Endabrechnung bleibt die volle Rückforderung rechtmäßig
09.09.2026
-
Anzeige der Reinvestitionsabsicht bei Wohn-Riester-Vertrag
07.09.2026