Anforderungen an einen krankheitsbedingten Terminverlegungsantrag
Antrag auf Terminverlegung
Erkrankt ein Prozessbevollmächtigter oder nicht vertretener Kläger, kann er nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO einen Antrag auf Terminverlegung stellen. Der Antragsteller muss die Verhinderung durch die Erkrankung glaubhaft machen, wenn das Finanzgericht ihn dazu auffordert. Zur Glaubhaftmachung genügt in der Regel eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Keine Entscheidung ohne Aufforderung zur Glaubhaftmachung
Wird der Antragsteller nicht zur Glaubhaftmachung aufgefordert, die mündliche Verhandlung ohn ihn durchführt und eine verfahrensabschließende Entscheidung getroffen, verletzt dies den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in verfahrensfehlerhafter Weise, sodass die Entscheidung aufgehoben werden muss (vgl. BFH, Beschluss v. 21.4.2023, VIII B 144/22).
Der Antragsteller trägt bei einem kurzfristig - z. B. am Vortag - gestellten Antrag allerdings das Risiko, dass die Erkrankung nicht berücksichtigt werden kann, wenn er für eine Aufforderung des FG zur Glaubhaftmachung der Erkrankung nicht erreichbar ist (vgl. BFH, Beschluss v. 21.4.2020, X B 13/20).
Terminverlegungsantrag "in letzter Minute"
Strengere Anforderungen gelten, wenn ein Terminverlegungsantrag "in letzter Minute" gestellt wird und dem Gericht keine Zeit bleibt, den Antragsteller oder dessen Prozessbevollmächtigten zur Glaubhaftmachung aufzufordern. In solchen Fällen müssen die Beteiligten von sich aus alles unternehmen, damit ihrem Vortrag auch in tatsächlicher Hinsicht gefolgt werden kann. In derartig eiligen Fällen gibt es nach der BFH-Rechtsprechung (vgl. z. B. BFH, Beschluss v. 4.11.2019, X B 70/19) zwei Möglichkeiten:
- Vorlage eines ärztlichen Attests, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss, oder
- so genaue Schilderung und Glaubhaftmachung der Erkrankung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass eine Terminverlegung notwendig ist.
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