Verteilung der Höchstbeträge nach § 35a EStG bei Einzelveranlagung
Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen bei Einzelveranlagung
Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird bei der Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartner nur demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat (§ 26a Abs. 2 Satz 1 EStG). Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie aber jeweils zur Hälfte abgezogen (§ 26a Abs. 2 Satz 2 EStG). Um den Antrag auf hälftige Berücksichtigung zu stellen, steht auf der Seite 4 des Mantelbogens die Zeile 92 zur Verfügung.
Beispiel: Einzelveranlagung von Ehegatten
Die noch im gesamten Jahr 2016 zusammenlebenden Ehegatten A und B beantragen für 2016 eine Einzelveranlagung. A hat Aufwendungen i. H. v. 5.000 EUR für haushaltsnahe Handwerkerleistungen getragen und beantragt hierfür die Steuerermäßigung. Gleichzeitig beantragen die Eheleute übereinstimmend die hälftige Verteilung der Aufwendungen nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG.
Verwaltung wertet hälftige Aufteilung als reine Verteilungsvorschrift
Die Steuerermäßigung würde hier in den Steuerbescheiden der Ehegatten A und B wie folgt ermittelt:
Die Steuerermäßigung ist demjenigen Ehegatten zuzurechnen, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Dies ist hier A.
Besteht eine Haushaltsgemeinschaft, kann der Höchstbetrag nur einmal in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 5 Satz 4 EStG). Die Höchstgrenzen des § 35a EStG sind hälftig aufzuteilen (vgl. BMF, Schreiben v. 9.11.2016, Haufe Index 10023887, BStBl 2016 I S. 1213 Rz 53). Diese Regelungen sind auf Ehegatten/Lebenspartner analog anzuwenden. Dementsprechend beträgt der Höchstbetrag für A und B hier zunächst jeweils 600 EUR.
A würde somit 600 EUR (5.000 x 20 % = 1.000 EUR aber Deckelung auf 600 EUR) und B keine Steuerermäßigung erhalten, weil sie keine Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.
Aufgrund des Antrags auf hälftige Aufteilung der Aufwendungen wird nun der A zustehende Betrag von 600 EUR zwischen den Ehegatten aufgeteilt, sodass bei A und B jeweils 300 EUR abgezogen werden. § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG wird daher als reine Verteilungsvorschrift gewertet.
Dies könnte man auch anders sehen, weil § 26a Abs. 2 Satz 1 (und 2) EStG von Aufwendungen spricht. Dementsprechend ist auch denkbar, dass anstatt vorab der Höchstbetrag, die Aufwendungen hälftig aufzuteilen sind, sodass dann A und B hier jeweils 500 EUR Steuerermäßigung (im Rahmen ihrer Höchstbeträge von jeweils 600 EUR) zustehen würde.
Aufgrund der Berechnung der Verwaltung verlieren die Ehegatten A und B hier aber somit ein Abzugsvolumen von 400 EUR
Abweichende Verteilung des Höchstbetrages wählen
Um diesen Nachteil zu umgehen, steht auf Seite 3 des Mantelbogens die Zeile 76 zur Verfügung. Hier wird bestimmt, dass laut einzureichendem gemeinsamen Antrag die Höchstbeträge in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte aufgeteilt werden können.
Bei A und B wäre es daher sinnvoll, einen Antrag auf abweichende Verteilung zu stellen. Hier sollten A mindestens 84 % zugerechnet werden. Dies würde dann zu folgendem Ergebnis führen:
Höchstbetrag 1.200 EUR x 84 % = 1.008 EUR. A erhält somit eine Steuerermäßigung von 1.000 EUR (5.000 EUR x 20 %) (B keine da keine wirtschaftliche Belastung). Aufgrund des Antrags auf hälftige Aufteilung der Aufwendungen wird nun der A zustehende Betrag von 1.000 EUR zwischen den Ehegatten aufgeteilt, sodass bei A und B jeweils 500 EUR abgezogen werden.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
5.504
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
2.028
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.8282
-
Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen als Steuersparmodell
1.45325
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
1.374
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
1.215
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
1.065
-
Pflege-Pauschbetrag für selbst Pflegende
901
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
892
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
83113
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
04.12.2025
-
Private Fremdwährungskonten: Was seit 2025 steuerlich gilt
03.12.2025
-
EU-Beihilferecht als Rückforderungsgrund bei Corona-Wirtschaftshilfen
03.12.2025
-
Übernahmeverpflichtung zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen
03.12.2025
-
Gesundheitstraining ein geldwerter Vorteil oder steuerfrei?
28.11.2025
-
Erste Tätigkeitsstätte eines Piloten erneut auf dem Prüfstand
28.11.2025
-
Kindergeld für arbeitssuchende dauerhaft erkrankte Kinder
27.11.2025
-
Auslandsumsätze bei November- und Dezemberhilfe in der Schlussabrechnung
26.11.2025
-
VG Gelsenkirchen kippt FAQ-Stichtag bei Überbrückungshilfen
19.11.2025
-
Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer
18.11.2025
Johannes
Fri Oct 25 11:16:57 CEST 2024 Fri Oct 25 11:16:57 CEST 2024
Der Anspruch auf die Steuerermäßigung wurde im Fall des §35a EstG in der Rn.25 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016, BStBl. I 2017 S. 1213 auf den Auftraggeber der Handwerkerleistung reduziert. Wer die Leistung wirtschaftlich getragen hat spielt keine Rolle mehr.