Hälftige Aufteilung bei der Einzelveranlagung von Ehegatten

Abweichend von der wirtschaftlichen Belastung werden auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten/Lebenspartner Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG jeweils zur Hälfte abgezogen. Wie hierbei gerechnet werden soll, ist fraglich.

Gesetzliche Regelung bei der Einzelveranlagung von Ehegatten

§ 26 a Abs. 2 Satz 1 EStG bestimmt, dass Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG demjenigen Ehegatten/Lebenspartner zugerechnet werden, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Abweichend davon werden sie nach Satz 2 auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten/Lebenspartner jeweils zur Hälfte abgezogen.

Beispiel: 

Basisvorsorgebeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (für Höchstbetrag = es wurden für die Beiträge steuerfreie Leistungen durch den Arbeitgeber gewährt)

A = 2.000 EUR

B = 900 EUR

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

A = 800 EUR

B = 300 EUR

Aufteilung in der Praxis

Wurde beim Finanzamt ein wirksamer Antrag auf hälftigen Abzug gestellt, sind nach Auffassung der Verwaltung zunächst bei jedem (hier unterstellt) Ehegatten die Aufwendungen anzusetzen, die er wirtschaftlich getragen hat. Die entsprechenden Abzugsbeträge werden sodann für jeden Ehegatten unter Berücksichtigung aller Günstigerprüfungen und Höchstbeträge separat berechnet. Anschließend ist die Summe der abzugsfähigen Aufwendungen beider Ehegatten zu ermitteln und diese jeweils zur Hälfte den Ehegatten zuzuordnen. Dies würde hier zu folgendem Ergebnis führen:

A überschreitet mit seinen Basisvorsorgebeiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung den Höchstbetrag von 1.900 EUR (durch die steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers ist nur der geringere Höchstbetrag anzusetzen), sodass weitere Vorsorgeaufwendungen entsprechend der Regelung des § 10 Abs. 4 EStG nicht berücksichtigt werden können. Daher beträgt der Abzugsbetrag 2.000 EUR. Bei B ist der Höchstbetrag (auf die letztmals in 2019 anzuwendende Günstigerprüfung nach dem bis 31.12.2004 geltenden Recht gemäß § 10 Abs. 4a EStG wird hier aus Vereinfachungsgründen verzichtet) noch nicht erreicht, sodass 1.200 EUR zu berücksichtigen sind. In der Summe ergibt sich somit ein Betrag i. H. v. 3.200 EUR, welcher den Ehegatten jeweils i. H. v. 1.600 EUR zugeordnet wird.

FG Berlin-Brandenburg teilt zunächst die Aufwendungen auf 

Das FG Baden-Württemberg vertritt dagegen die die Auffassung (Urteil v. 29.11.2017, 2 K 1032/16, Haufe Index 11653297), dass zunächst die Aufwendungen hälftig aufzuteilen sind. Das Wort "sie" in § 26 a Abs. 2 Satz 2 EStG beziehe sich grammatikalisch eindeutig nur auf die in Satz 1 genannten Aufwendungen und nicht auf die Abzugsbeträge. Neben dem Wortlaut sowie der historischen und systematischen Auslegung spreche Sinn und Zweck der Regelung, d. h. insbesondere die vom Gesetzgeber bezweckte Steuervereinfachung, dafür, die Aufwendungen vorab den Ehegatten jeweils zur Hälfte zuzurechnen, d. h. bei den Sonderausgaben deren Aufteilung vor der Berechnung des Höchstbetrages durchzuführen.

 Denn dann müssten die Ehegatten nicht nachweisen und das Finanzamt nicht nachprüfen, wer von den Ehegatten die jeweilige Belastung wirtschaftlich getragen hat. Dabei werde dem Prinzip der Individualbesteuerung hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass bei dem Sonderausgabenabzug die Berechnung des Höchstbetrages für jeden Ehegatten gesondert vorgenommen wird. Nach dieser Auffassung ergibt sich hier folgendes Ergebnis:

  • Basisvorsorgebeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung beider Ehegatten: 2.900 EUR, hälftige Aufteilung: 1.450 EUR.
  • Sonstige weitere Vorsorgeaufwendungen beider Ehegatten: 1.100 EUR, hälftige Aufteilung: 550 EUR, aber höchstens bis Höchstbetrag: 450 EUR (1.900 – 1.450).

Daher sind bei A und B jeweils 1.900 EUR als Sonderausgabe zu berücksichtigen.

Revisionsverfahren/Einspruch ist aber nicht immer zu empfehlen

Das FG Baden-Württemberg hat die Revision zugelassen, weil die Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt ist. In vergleichbaren Fällen kann Einspruch eingelegt werden bis der BFH (Rev. eingelegt, III R 11/18) entschieden hat. Einsprüche ruhen kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. In diesem Zusammenhang gilt es aber darauf hinzuweisen, dass die Auffassung des FG nicht immer zu einem günstigeren Ergebnis führt. Hätte A hier beispielsweise 3.000 EUR Basisvorsorgebeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung geleistet, ergäbe sich für beide Ehegatten (bei der Berechnung des FG) ein Abzugsvolumen von 1.950 EUR (KV + PV = 3.900 EUR : 2). Bei der Berechnung der Finanzverwaltung würde sich bei A zunächst ein Abzugsbetrag i. H. v. 3.000 EUR (KV + PV) und bei B wie oben i. H. v. 1.200 EUR ergeben. In der Summe erhält man dann ein Betrag i. H. v. 4.200 EUR, welcher den Ehegatten jeweils i. H. v. 2.100 EUR zugeordnet würde.