Gold als Betriebsvermögen

Werden betriebliche Bankguthaben zum Kauf physischen Goldes eingesetzt und wird das Gold (z. B. Barrengold) in Buchführung und Bilanz aufgenommen, stellt sich die Frage, ob das Gold überhaupt bilanzierungsfähig ist.

Geld wirft zurzeit und voraussichtlich auch künftig so gut wie keine Zinsen mehr ab. Daher – und auch aus Angst vor Geldentwertung – schichten zahlreiche Steuerpflichtige ihr Geld in Gold um, was die Goldpreisentwicklung der letzten Monate beweist. Kann Gold als Betriebsvermögen behandelt werden?

Ältere Rechtsprechung des BFH

Barrengold kommt nach einer älteren Entscheidung des BFH als gewillkürtes Betriebsvermögen jedenfalls für solche gewerblichen Betriebe nicht in Betracht, die nach ihrer Art oder Kapitalausstattung kurzfristig auf Liquidität für geplante Investitionen angewiesen sind (BFH, Urteil v. 18.12.1996, XI R 52/95). Im Urteilsfall erwarb ein Gartenbauunternehmer im Herbst 1989 8.000 g Barrengold als Liquiditätsreserve (zwecks Verwendung für Investitionen im kommenden Frühjahr). Auch für Feingoldvorräte eines Zahnarztes mit Einnahmenüberschussrechnung hat der BFH die Betriebsvermögenseigenschaft verneint (BFH, Urteil v. 17.4.1986,  IV R 115/84).

Gold grundsätzlich als gewillkürtes Betriebsvermögen bilanzierbar

In seinem Urteil aus 1996 weist der BFH darauf hin, dass Wirtschaftsgüter, die weder zum notwendigen Betriebsvermögen noch zum notwendigen Privatvermögen gehören, als gewillkürtes Betriebsvermögen berücksichtigt werden können, wenn sie objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern. Förderungsmöglichkeiten in diesem Sinn bieten Wirtschaftsgüter insbesondere auch, wenn sie als Kreditgrundlage oder Liquiditätsreserve geeignet sind. Das bedeutet, dass Gold prinzipiell geeignet ist, als gewillkürtes Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden ausgewiesen zu werden. Es gehört dann i.d.R. zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Praxis-Tipp: Teilwertabschreibung möglich: Börsenkurs ist maßgebend

Die Goldpreisentwicklung ist durchaus wechselhaft. Fällt der Teilwert unter die Anschaffungskosten, "kann" der Steuerpflichtige bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich eine Teilwertabschreibung vornehmen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Nach einer neuen Entscheidung des FG Hamburg ist für die Frage, ob eine Teilwertabschreibung gerechtfertigt ist, auf den "Börsenkurs am Bilanzstichtag" abzustellen (Urteil v. 3.6.2020, 5 K 20/19).

Wertaufholung nach Teilwertabschreibung

Andererseits ist nach einer Teilwertabschreibung zwingend eine gewinnerhöhende Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i. V .m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG geboten, wenn der Goldpreis wieder angestiegen ist. Auch in diesem Fall ist nach Ansicht des FG Hamburg auf den Börsenkurs am Bilanzstichtag abzustellen.

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

Gegen das Urteil des FG Hamburg wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: XI B 32/20). In einschlägigen Fällen sollte der Fortgang des Verfahrens beobachtet werden.

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