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FG Hamburg Urteil vom 03.06.2020 - 5 K 20/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung von im Anlagevermögen befindlichen Goldvorräten

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Bewertung von im Anlagevermögen befindlichen Goldvorräten ist auf den Börsenkurs zum Bilanzstichtag abzustellen.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 1-2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Notwendigkeit der Berücksichtigung einer Wertaufholung bei dem Bilanzansatz eines Goldvorrats.

Im Anlagevermögen der Klägerin befinden sich am 12.12.2011 in US-Dollar erworbene Goldvorräte (180,38 Unzen, Anschaffungskosten 2011: 234.300 €), in Bezug auf die in den Folgejahren Teilwertabschreibungen vorgenommen wurden, und zwar im Jahr 2012 (erstmals) auf 227.300 €, im Jahr 2013 auf 180.300 €, im Jahr 2014 auf 175.750 €. Diesen Wert aus 2014 übernahm die Klägerin auch in der Bilanz 2015 und 2016; dabei wies sie darauf hin, dass der aktuelle Aufwärtstrend nicht sicher sei und daher in der Bewertung keine Veränderung vorgenommen werde. Für den 31.12.2016 hatte die Klägerin einen aktuellen Wert von 197.480 € ermittelt.

Nach Recherchen kam der Beklagte zu dem Ergebnis, dass der Goldwert sich zwischenzeitlich bis auf 1.084,32 €/ Unze per 31.12.2016 erhöht und jedenfalls bis Ende 2017 stabilisiert habe, wenngleich der Kurs sich im Jahre 2018 in einem leichten Abwärtstrend befinde. Für Einzelheiten zur Recherche des Beklagten wird auf die Aufstellung vom 30.08.2018 in der Rückbehaltsakte zur Körperschaftsteuer verwiesen.

In den Bescheiden über Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer für 2016 vom 28.11.2018 legte der Beklagte entsprechend auf der Grundlage eines Wertes von 1.084,32 €/Unze eine gewinnwirksame Erhöhung des Bilanzansatzes für das Gold um 19.839,64 € auf 195.589,64 € zugrunde.

Gegen die Besche...

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