Erbschaft als körperschaftsteuerpflichtige Betriebseinnahme

Ob bei der Einkommensermittlung von Körperschaften nur solche Zu- und Abflüsse steuerlich zu erfassen sind, die sich unter eine der in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkunftsarten subsumieren lassen, oder ob auch einmalige Vermögensanfälle wie z. B. Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen und Gewinne aus Glücksspielen zu erfassen sind, wird kontrovers beurteilt.

Beispiel: Testamentarische Zuwendung eines Geldbetrags

Die Y-GmbH betreibt ein Seniorenpflegeheim und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Jahr 2015 erhielt die GmbH aufgrund einer testamentarischen Einsetzung als Alleinerbin von einem 2015 verstorbenen Heimbewohner eine Erbschaft in Höhe von 500.000 EUR. Die GmbH erfasste die Erbschaft im Rahmen ihrer Buchführung auf dem Konto Kapitalrücklage erfolgsneutral. Das Finanzamt ist dagegen der Auffassung, dass es sich um eine körperschaftsteuerpflichtige Betriebseinnahme handelt und erhöht im Körperschaftsteuerbescheid 2015 den Gewinn entsprechend.

Erbschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen

Das Niedersächsische FG (Urteil v. 28.6.2016, 10 K 285/15) hat kürzlich entschieden, dass vorliegend die durch die Erbschaft erfolgte Vermögenserhöhung im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen ist. Nach § 8 Abs. 2 KStG sei bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften des HGB zur Führung von Büchern verpflichtet sind, alle Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Der Begriff der Einkünfte der Vorschrift sei deshalb in einem weiten Sinne zu verstehen. Der BFH habe entschieden, dass die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft auch dann in vollem Umfang als Gewerbebetrieb i.S.d. Gewerbesteuerrechts gelte, wenn die Tätigkeit nicht unter eine der 7 Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG fällt (BFH, Urteil v. 22.8.1990, I R 67/88, BStBl 1991 II S. 250).

Keine außerbetriebliche Sphäre bei Kapitalgesellschaften

Für die Gewinnermittlung von natürlichen Personen und Personengesellschaften gelte nur deshalb etwas anderes, weil § 12 EStG anzuwenden ist. Diese Vorschrift sei ihrem Wortlaut nach auf die Einkommensermittlung einer Kapitalgesellschaft nicht anwendbar, was dafür spreche, dass der Gesetzgeber das Vorhandensein einer außerbetrieblichen Sphäre bei einer Kapitalgesellschaft verneint. Damit sind nach Meinung des Gerichts sämtliche Zuflüsse in die Körperschaft, die nicht auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfolgen, als Betriebseinnahmen zu erfassen. Demzufolge kann - selbst bei Annahme einer ertragsteuerlichen Nichtsteuerbarkeit einer Erbschaft bei der Besteuerung natürlicher Personen - im Falle der ertragsteuerlichen Erfassung einer Erbschaft bei Körperschaften kein verfassungswidriger Verstoß vorliegen.

Praxis-Tipp: Endgültige Entscheidung steht aus

Gegen das Urteil des FG Niedersachsen wurde die wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt (Az I R 50/16). Es wird spannend zu sehen sein, wie sich nunmehr der BFH im anhängigen Revisionsverfahren zu der Problematik äußert. Einschlägige Fälle sollten offengehalten werden. Einsprüche ruhen kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).

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