Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung

Vereine unterliegen mit ihren Umsätzen im unternehmerischen Bereich grundsätzlich der Umsatzsteuer. Auch für Vereine gilt jedoch die Kleinunternehmerregelung. Danach wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden.

Umsatzgrenzen

Vereine sind Kleinunternehmer, wenn ihr Umsatz

  • im Vorjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und
  • im laufenden Jahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Es müssen beide Voraussetzungen vorliegen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG). 

Die Umsatzgrenze von 17.500 EUR ist eine strikte Grenze. Auch bei nur geringfügigem Überschreiten im Vorjahr ist zwingend im laufenden Jahr die Regelbesteuerung anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Umsatz im laufenden Jahr die Grenze von 17.500 EUR voraussichtlich nicht überschreiten wird (Abschn. 19.1 Abs. 3 Satz 1 UStAE).

Die Umsatzgrenze von 50.000 EUR erfordert eine Prognose. Liegt der zu Beginn des Jahres realistisch geschätzte Umsatz unter 50.000 EUR, der tatsächliche Umsatz im Laufe des Jahres aber darüber, ist in diesem Jahr dennoch die Kleinunternehmerregelung anzuwenden. Der Verein muss dem Finanzamt auf Verlangen die Verhältnisse darlegen, aus denen sich die Umsatzprognose ergibt (Abschn. 19.1 Abs. 3 Satz 2-7 UStAE). 

Die Umsatzgrenzen sind für jedes Jahr neu zu ermitteln. Somit kann es zu einem jährlichen Wechsel zwischen der Kleinunternehmer- und der Regelbesteuerung kommen. 

Beispiel


Voraussichtl. Umsatz

Tatsächl. Umsatz

Kleinunternehmer?

2011


17.000 EUR



2012

45.000 EUR

55.000 EUR

Ja

T 2011 < 17.500 EUR





V 2012 < 50.000 EUR

2013

15.000 EUR

17.000 EUR

Nein

T 2012 > 17.500 EUR





V 2013 < 50.000 EUR

2014

25.000 EUR

17.000 EUR

Ja

T 2013 < 17.500 EUR





V 2014 < 50.000 EUR

2015

55.000 EUR


Nein

T 2014 < 17.500 EUR





V 2015 > 50.000 EUR

Ermittlung der Umsatzgrenzen

Bei der Ermittlung der Umsatzgrenzen von 17.500 EUR und 50.000 EUR ist jeweils von dem Gesamtumsatz auszugehen. Der Gesamtumsatz wird wie folgt ermittelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 UStG, Abschn. 19.1 Abs. 2, Abs. 6, Abschn. 19.3 UStAE):

 

Summe der steuerbaren Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (§ 19 Abs. 3 Satz 1 UStG)

  • dazu gehören sämtliche im Inland erbrachten Umsätze des Vereins aus dem unternehmerischen Bereich, auch steuerfreie Umsätze;
  • nicht dazu gehören die Umsätze des Vereins aus dem ideellen Bereich, z. B. Mitgliedsbeiträge und Spenden.
./.

Umsätze, die nach § 4 Nr. 8i, Nr. 9b und Nr. 11-28 UStG steuerfrei sind (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG)

  • z. B. möglich bei Musik- oder Sportunterricht (§ 4 Nr. 22 UStG)
./.

Umsätze, die nach § 4 Nr. 8a-h, Nr. 9a und Nr. 10 UStG steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStG)

  • bestimmte steuerfreie Umsätze, die nicht zum eigentlichen Zweck des Vereins gehören.
=Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 3 UStG
./.

Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG)

  • z. B. möglich bei Veräußerung von ausgemustertem Sportgerät
=Maßgeblicher Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG

Für die Berechnung des Gesamtumsatzes sind jeweils die vereinnahmten Bruttobeträge zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG, Abschn. 19.1 Abs. 2 UStAE). Wenn Umsatzsteuer berechnet wurde, beinhaltet der Bruttobetrag den Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer. Wenn keine Umsatzsteuer berechnet wurde, entspricht der Nettobetrag dem Bruttobetrag, es muss also keine "fiktive" Umsatzsteuer hinzugerechnet werden. 

Beispiel

Ein Sportverein (kein Kleinunternehmer) hat im Jahr Einnahmen aus Werbeleistungen in Höhe von 2.000 EUR erzielt, zuzüglich Umsatzsteuer von 380 EUR. Der Bruttoumsatz liegt bei 2.380 EUR. Im Folgejahr ist der Verein Kleinunternehmer, die Einnahmen aus Werbeleistungen betragen wieder 2.000 EUR, jetzt ohne Umsatzsteuer. Der Bruttoumsatz liegt bei 2.000 EUR.

Der Gesamtumsatz ist immer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Ist-Besteuerung, § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG, Abschn. 19.1 Abs. 2 UStAE). Für die Umsatzgrenze eines Jahres sind also alle Umsätze zu berücksichtigen, für die der Verein das Entgelt in dem jeweiligen Jahr erhalten hat. Es kommt somit nicht darauf an, wann der Verein die Leistung ausgeführt hat oder wann er die Rechnung ausgestellt hat. Entscheidend ist allein der tatsächliche Zahlungseingang. Dies gilt auch für Zahlungen, die kurz vor oder kurz nach dem Jahreswechsel erfolgen. Die "10-Tage-Regel", wonach bestimmte Zahlungseingänge dem anderen Jahr zugerechnet werden (§ 11 Abs. 1 EStG, H 11 EStH), gilt nicht für die Umsatzsteuer. Dennoch kann durch eine entsprechende Steuerung der Zahlungseingänge erreicht werden, dass die Umsatzgrenzen in einem Jahr nicht überschritten werden.

Beispiel

Ein Sportverein stellt einem Trikotsponsor im November 2014 eine Rechnung über die Werbeleistung in Höhe von 2.000 EUR aus. Die Trikots werden von der 1. Mannschaft des Vereins von Juli 2014 bis Juni 2015 getragen. Der Sponsor bezahlt die Rechnung durch Überweisung, der Betrag wird dem Konto des Vereins

a) am 22.12.2014 gutgeschrieben,

b) am 05.01.2015 gutgeschrieben.

Der Gesamtumsatz des Vereins im Jahr 2014 liegt ohne den Werbeumsatz bei 16.000 EUR.

In Fall a) gehören die 2.000 EUR zum Umsatz des Jahres 2014, der Gesamtumsatz 2014 beträgt 18.000 EUR. Die Kleinunternehmerregelung kann 2015 nicht angewendet werden.

In Fall b) gehören die 2.000 EUR zum Umsatz des Jahres 2015, der Gesamtumsatz 2014 beträgt 16.000 EUR. Die Kleinunternehmerregelung kann 2015 angewendet werden.

Schlagworte zum Thema:  Umsatzsteuer, Kleinunternehmer, Verein