Brexit in Fällen: Übertragung von Aktien auf Depot bei deutscher Bank


Brexit: Übertragung von Aktien auf Depot bei deutscher Bank

Der in Deutschland ansässige A hat einige Jahre in London gelebt und ist dann nach Deutschland zurückgekehrt. Er hat ein Aktiendepot bei einer englischen Bank beibehalten. Nach dem Wirksamwerden des Brexits möchte er die Aktien auf sein Depot bei einer deutschen Bank übertragen.

Hat das steuerliche Auswirkungen?

Hinweis zu den Fällen: Die in dieser Serie erscheinenden Fälle zum Brexit sind aus der Sicht des immer wahrscheinlicher werdenden "harten" Brexits entworfen worden. Sie behandeln die wesentlichen steuerlichen Fragen, die durch das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs (UK) aus der EU entstehen.

Lösung:

Bei der Übertragung des Depots können die Anschaffungskosten der übertragenen Aktien nicht berücksichtigt werden. Bei einer späteren Veräußerung der Aktien entsteht Kapitalertragsteuer von 30 % auf den Veräußerungserlös. Möglich ist der Antrag auf Veranlagung, in deren Rahmen die Anschaffungskosten nachgewiesen werden können.

Hintergrundinfo:

Die Übertragung der Bestände des Aktiendepots, das bei der englischen Bank unterhalten wird, auf das bei einer deutschen Bank geführte Aktiendepot ist keine Veräußerung, da in beiden Fällen der A Depotinhaber ist. Es treten daher unmittelbar keine steuerlichen Folgen ein.

Jedoch schließt § 43a Abs. 2 Satz 6 EStG den Nachweis der Anschaffungskosten der Aktien für die Kapitalertragsteuer aus. Ein Nachweis der Anschaffungskosten ist nur bei einer Depotübertragung innerhalb Deutschlands, § 43a Abs. 2 Satz 3 EStG, oder innerhalb der EU und des EWR oder im Verhältnis zur Schweiz, § 43a Abs. 2 Satz 5 EStG, möglich. Somit ist bei der Übertragung von Anteilen aus einem in einem Drittstaat unterhaltenen Depot der Nachweis der Anschaffungskosten der Anteile nicht möglich. Vielmehr werden die Anschaffungskosten mit 0 EUR berücksichtigt. Folge ist, dass bei einer späteren Veräußerung der Anteile die deutsche Bank nach § 43a Abs. 2 Satz 7 EStG eine Kapitalertragsteuer von 30 % auf den Veräußerungserlös (nicht: den Veräußerungsgewinn) einbehalten und an das Finanzamt abführen muss. Die Besteuerung ist also in zweifacher Hinsicht höher als bei Anteilen, bei denen die Anschaffungskosten nachgewiesen werden können (Einnahmen, nicht der Veräußerungsgewinn als Bemessungsgrundlage; Kapitalertragsteuer von 30 % anstelle von 25 %).

Möglich ist aber der Antrag auf Veranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG, in dessen Rahmen die Anschaffungskosten nachgewiesen werden können. Dies würde zur Korrektur des Kapitalertragsteuerabzugs führen, da dann keine Abgeltungswirkung eintritt. Allerdings würden dann die Veräußerungsgewinne mit dem tariflichen Steuersatz besteuert, der höher sein kann als die Kapitalertragsteuer von 30 %. Das Veranlagungswahlrecht ist nicht an bestimmte Voraussetzungen gebunden, sodass es auch aus anderen als den in § 32d Abs. 4 EStG aufgeführten Gründen ausgeübt werden kann. A trifft allerdings die Beweislast für die Anschaffungskosten; Glaubhaftmachung genügt nicht.

Hinweis: Depot nicht übertragen und in UK veräußern

Eine Alternative wäre auch, die Anteile aus dem Depot nicht zu übertragen, sondern in UK zu veräußern. Allerdings ist der Veräußerungsgewinn in Deutschland steuerpflichtig, da Deutschland nach Art. 13 DBA-UK das Besteuerungsrecht hat. Aufgrund der bestehenden internationalen Verträge zum Auskunftsverkehr, einschließlich Art. 27 DBA-UK, dürfte die Information der deutschen Steuerbehörden über den Verkauf sichergestellt sein.

Checkliste:

  • Ist es günstiger, die Aktien nicht zu übertragen, sondern zu veräußern?
  • Liegen ausreichende Nachweise über die Anschaffungskosten der Anteile vor?
  • Ist im Falle der Veräußerung der Antrag auf Veranlagung günstiger als die KapESt von 30 % auf die Einnahmen?

Alle 100 Fälle zu den Rechtsfolgen eines "harten" Brexit

In Ihren Haufe Steuer Office Produkten finden Sie aktuell unter dem Haufe Index 12414049 die komplette Fallsammlung zu den wesentlichen steuerlichen Fragen, die durch das Ausscheiden von UK aus der EU im Falle eines "harten" Brexit entstehen. Gegliedert sind die Fälle in 7 Abschnitte mit folgendem Inhalt:

  • Schutzumfang der europäischen Grundfreiheiten;
  • Ertragsteuern der Unternehmen;
  • Umwandlungen;
  • Umsatzsteuer;
  • Zollrecht;
  • Ertragsteuern der natürlichen Personen;
  • Erbschaftsteuer.

Die Fälle werden bei Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen zeitnah angepasst. 

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