Beispiel
A ist beruflich in Deutschland tätig. Für den Zeitraum der Abordnung nach Deutschland wird das Eigenheim in London vermietet. Die monatlichen Mieteinnahmen betragen 2.500 EUR. Der Bauantrag für das Gebäude wurde am 01.01.2005 gestellt, das Gebäude wurde am 31.12.2005 fertiggestellt. Die Herstellungskosten des Gebäudes belaufen sich auf insgesamt 500.000 EUR. A sind sonstige Aufwendungen von insgesamt 1.500 EUR monatlich entstanden.
Lösung
Die Vermietungseinkünfte unterliegen der Besteuerung im VK (Belegenheitsprinzip nach Art. 6 Abs. 1 DBA-UK), in Deutschland sind die Einkünfte steuerfrei (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-UK). Deutschland behält sich das Recht vor, die Einkünfte bei der Berechnung des deutschen Steuersatzes zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 1 Buchst. d DBA-UK). Gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG ist der Progressionsvorbehalt bei den Vermietungseinkünften anzuwenden, die nach einem DBA in Deutschland steuerfrei sind. Die Ausnahme für Vermietungseinkünfte aus einem EU-/EWR-Staat findet keine Anwendung mehr, da das VK als Drittstaat gilt, mit der Folge, dass die Einkünfte aus der Vermietung der Londoner Wohnung nach deutschem Recht ermittelt und unter Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden sollen. A hat im Rahmen seiner deutschen Steuererklärung folgende steuerfreie Vermietungseinkünfte für Progressionszwecke anzugeben:
Ermittlung der steuerfreien Einkünfte:
Mieteinnahmen gesamt: 12 × 2.500 EUR |
30.000 EUR |
./. Afa Gebäude: 2 % × 500.000 EUR |
10.000 EUR |
./. sonstige Ausgaben: 12 × 1.500 EUR |
18.000 EUR |
= Summe der Vermietungseinkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehaltes |
2.000 EUR |
Die steuerfreien Vermietungseinkünfte führen zu einer Erhöhung des Steuersatzes, der auf die steuerpflichtigen Einkünfte des A anzuwenden ist.