Häufig ist die Zusammenveranlagung von Ehegatten günstiger als die Einzelveranlagung und führt zu einer wesentlichen Steuerersparnis. Die Zusammenveranlagung ist auch dann möglich, wenn der eine Ehegatte/Lebenspartner einen Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat hat. Weitere Voraussetzung nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG ist, dass der Steuerpflichtige die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates besitzt und in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Auf die Staatsangehörigkeit des im EU-/EWR-Ausland lebenden Ehegatten/Lebenspartners sowie auf die Einkommensgrenzen kommt es nicht an. Bei einer steuerlichen Behandlung des VK als Drittstaat verlieren unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer die Möglichkeit der Zusammenveranlagung, wenn der Ehegatte/Lebenspartner den Wohnsitz im VK hat. Allerdings können bislang unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten/Lebenspartner für das Jahr, in dem der Brexit wirksam wird und die Austrittsvereinbarung gilt (somit für den Veranlagungszeitraum 2020), noch zusammenveranlagt werden (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

A ist britischer Staatsbürger und ab dem 01.01.2020 für drei Jahre nach Deutschland entsandt. Die Ehefrau des Steuerpflichtigen lebt im VK und kümmert sich um die drei gemeinsamen Kinder. Eigene Einkünfte erzielt die Ehefrau nicht. Welche Veranlagungsformen stehen A zur Wahl?

Lösung

A ist aufgrund der Einsatzdauer in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Seine Ehefrau hat weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und ist somit nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Im Veranlagungszeitraum 2020:

Für den Veranlagungszeitraum 2020 kann A die Zusammenveranlagung wählen, da das VK bis 31.12.2020 als EU-Staat gilt.

In den Veranlagungszeiträumen 2021 und 2022:

Die Zusammenveranlagung nach § 26 i. V. m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG kommt nicht zur Anwendung, da sich der Familienwohnsitz nicht in einem EU-/EWR-Staat befindet. Aufgrund der Tatsache, dass die Ehefrau keine eigenen Einkünfte bezieht, wird die finale Steuerbelastung des A erheblich steigen.

Der Brexit wirkt sich auch auf den Steuersatz im Rahmen des Progressionsvorbehaltes aus. So steht für die Einkünfte aus der Vermietung von im VK belegenen Immobilien dem VK das Besteuerungsrecht zu (Art. 6 Abs. 1 DBA-UK). Gemäß § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG werden die in Deutschland steuerfrei zu stellenden Vermietungseinkünfte (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-UK) nicht bei der Berechnung des deutschen Steuersatzes im Progressionsvorbehalt berücksichtigt, wenn diese aus einer in einem EU-/EWR-Staat belegenen Immobilie stammen. Mit der Behandlung des VK als Drittland findet diese Erleichterung keine Anwendung mehr, mit der Folge, dass die ausländischen Vermietungseinkünfte nach deutschen Grundsätzen zu ermitteln und bei der Berechnung des Steuersatzes zu berücksichtigen sind. Bei der Ermittlung der abzugsfähigen Abschreibungen im Rahmen des Progressionsvorbehalts können die Vorschriften des § 7 Abs. 5 EStG (höhere Gebäude-Afa) nicht mehr in Anspruch genommen werden, da die Immobilie nicht in einem EU/EWR-Staat liegt.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

A ist beruflich in Deutschland tätig. Für den Zeitraum der Abordnung nach Deutschland wird das Eigenheim in London vermietet. Die monatlichen Mieteinnahmen betragen 2.500 EUR. Der Bauantrag für das Gebäude wurde am 01.01.2005 gestellt, das Gebäude wurde am 31.12.2005 fertiggestellt. Die Herstellungskosten des Gebäudes belaufen sich auf insgesamt 500.000 EUR. A sind sonstige Aufwendungen von insgesamt 1.500 EUR monatlich entstanden.

Lösung

Die Vermietungseinkünfte unterliegen der Besteuerung im VK (Belegenheitsprinzip nach Art. 6 Abs. 1 DBA-UK), in Deutschland sind die Einkünfte steuerfrei (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-UK). Deutschland behält sich das Recht vor, die Einkünfte bei der Berechnung des deutschen Steuersatzes zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 1 Buchst. d DBA-UK). Gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG ist der Progressionsvorbehalt bei den Vermietungseinkünften anzuwenden, die nach einem DBA in Deutschland steuerfrei sind. Die Ausnahme für Vermietungseinkünfte aus einem EU-/EWR-Staat findet keine Anwendung mehr, da das VK als Drittstaat gilt, mit der Folge, dass die Einkünfte aus der Vermietung der Londoner Wohnung nach deutschem Recht ermittelt und unter Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden sollen. A hat im Rahmen seiner deutschen Steuererklärung folgende steuerfreie Vermietungseinkünfte für Progressionszwecke anzugeben:

Ermittlung der steuerfreien Einkünfte:

 
Mieteinnahmen gesamt: 12 × 2.500 EUR 30.000 EUR
./. Afa Gebäude: 2 % × 500.000 EUR 10.000 EUR
./. sonstige Ausgaben: 12 × 1.500 EUR 18.000 EUR
= Summe der Vermietungseinkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehaltes 2.000 EUR

Die steuerfreien Vermietungseinkünfte führen zu einer Erhöhung des Steuersatzes, der auf die steuerpflichtigen Einkünfte des A anzuwenden ist.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel Abwandlung

Die Mieteinnahmen belaufen sich weiterhin auf 2.500 EUR, die monatlic...

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