Anteile an Komplementär-GmbH mit eigenem Geschäftsbetrieb als Sonderbetriebsvermögen II
Die Rechtsprechung des BFH geht davon aus, dass bei einer GmbH & Co. KG der Anteil eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH grundsätzlich zu seinem Sonderbetriebsvermögen II bei der KG gehört, weil der Anteil des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH es ihm ermöglicht, Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG auszuüben.
BFH: Kein Sonderbetriebsvermögen bei eigenem Geschäftsbetrieb von erheblicher Bedeutung
Bei einer Komplementär-GmbH, die neben der Geschäftsführung für die GmbH & Co. KG einen erheblichen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält, rechnen die Anteile jedoch nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II (BFH Urteil vom 25.11.2009 - I R 72/08, Rz. 16).
Finanzverwaltung: Andere Beurteilung bei Zweipersonengesellschaft
Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass in den Fällen, in denen neben dem Kommanditisten nur noch die Komplementär-GmbH Gesellschafterin der KG ist, es sich also um eine Zweipersonengesellschaft handelt, eine andere Beurteilung geboten ist. In diesem Fall soll die Beteiligung an der Komplementär-GmbH deshalb eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage für die Mitunternehmerstellung des Kommanditisten darstellen, weil die GmbH aus dessen Sicht benötigt wird, um überhaupt eine Personengesellschaft und damit eine Kommanditistenstellung mit der entsprechenden Haftungsbegrenzung zu begründen und zu erhalten. Dies soll unabhängig davon gelten, in welchem Umfang der Kommanditist an der GmbH beteiligt ist (OFD NRW, Verfügung v. 21.6.2016).
FG Düsseldorf ist anderer Ansicht
Das FG Düsseldorf lehnt die Ansicht der Finanzverwaltung ab (FG Düsseldorf Urteil vom 02.05.2019 - 11 K 1232/15 F). Der BFH habe entschieden, dass bei einer zweigliedrigen atypisch stillen Gesellschaft der Gesichtspunkt einer anderweitigen Vermögensanlage durch die Beteiligung an der GmbH nur dann keine Rolle spielt, wenn die GmbH keinen eigenen Geschäftsbetrieb in nennenswertem Umfang führe (BFH Urteil vom 18.06.2015 - IV R 5/12, Rz. 39). Für eine zweigliedrige GmbH & Co. KG könne nichts anderes gelten.
BFH: Revision des Finanzamts unbegründet
Gegen das Urteil des FG Düsseldorf wurde die Revision eingelegt. Der BFH hat die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen und entschieden, dass die (Mehrheits-)Beteiligung eines Kommanditisten an einer Kapitalgesellschaft, die neben ihren geschäftlichen Beziehungen zur KG oder neben ihrer Geschäftsführertätigkeit als Komplementär-GmbH für die KG einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhält, in der Regel nicht dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen ist (BFH, Urteil v. 21.12.2021, IV R 15/19).
Dies gilt auch dann, wenn die Komplementär-GmbH wirtschaftlich mit der GmbH & Co. KG verflochten ist und diese Geschäftsbeziehungen aus Sicht der GmbH & Co. KG nicht von geringer Bedeutung sind. Insoweit lehnt der BFH die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung ausdrücklich ab. Die Finanzverwaltung wird ihre bisherige Rechtsauffassung nicht aufrechterhalten können.
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