vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

GmbH-Beteiligung des Kommanditisten einer zweigliedrigen KG als Sonderbetriebsvermögen II

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Beteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH ist auch im Fall einer zweigliedrigen KG kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen, wenn die GmbH über einen eigenen Geschäftsbetrieb von erheblichem Umfang verfügt (entgegen OFD NRW vom 17.6.2014 S 2242-2014/0003-St 114, juris).
  2. In diesem Fall hält der Kommanditist die GmbH-Beteiligung nicht im wirtschaftlichen Interesse der Mitunternehmerschaft, da er über diese Beteiligung Vermögensinteressen verfolgt, die erheblich über die Beteiligung an der KG hinausgehen.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4 S. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.12.2021; Aktenzeichen IV R 15/19)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Ansatz eines Entnahmegewinns im Sonderbetriebsvermögen II des seinerzeitigen Kommanditisten C.

Die Klägerin ist eine durch Gesellschaftsvertrag vom 2001 gegründete GmbH und Co. KG. Bei ihrer Gründung war C der einzige Kommanditist. Er erbrachte seine Kapitaleinlage durch Einbringung von Teileigentum an vier Läden und zehn Wohnungen auf den Grundstücken B in Z-Stadt zu Buchwerten. Die Geschäftstätigkeit der Klägerin beschränkte sich auf die Vermietung der eingebrachten Objekte. Eigene Arbeitnehmer beschäftigte die Klägerin nicht; die anfallenden Arbeiten erledigten die Angestellten der Komplementärin. Für diese Arbeiten verbuchte die Klägerin im Streitjahr 2002 einen Aufwand i.H.v. 18.406 € als Verwaltungsvergütung.

C ist am 00.00.2010 verstorben, Gesamtrechtsnachfolgerin wurde die C-Stiftung.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 des EinkommensteuergesetzesEStG –. Nach § 5 des Gesellschaftsvertrages und den Eintragungen im Handelsregister erfolgte die Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin ausschließlich durch eine Komplementär-GmbH. Von der Gründung der Klägerin bis einschließlich Dezember 2002 war dies die D GmbH (nachfolgend: GmbH). Zum 1.1.2003 wurde sie von der A Hausverwaltung GmbH (nachfolgend: A) als Komplementärin abgelöst.

Die GmbH war überdies an weiteren Immobiliengesellschaften beteiligt, die im Jahr 2003 noch als Gesellschaften bürgerlichen Rechts firmierten und die zum 31.12.2003 in Kommanditgesellschaften umgewandelt wurden:

- E GbR seit 1994

- F GbR seit 1999

- G GbR seit 1999

- H GbR seit 2002

- A GbR seit 2001

- I GbR seit 2002

Neben der GmbH waren J sowie C (bei der E KG und der A D KG ohne dessen Ehefrau) beteiligt. Die von diesen Gesellschaften erzielten Einkünfte wurden – zwischen den Beteiligten unstreitig – wegen des Vorliegens sog. „Zebragesellschaften” sowohl vor als auch nach den Umwandlungen in Kommanditgesellschaften als solche aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 des EinkommensteuergesetzesEStG – behandelt.

Die GmbH war in den Streitjahren ferner zu 80 % an der C D GbR (nachfolgend: D GbR) beteiligt. Weiterer Gesellschafter war C. Auch die Einkünfte aus den Vermietungsobjekten dieser Gesellschaft wurden im Streitjahr 2002 als solche aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Im Zuge einer Außenprüfung für die Jahre 2000-2002 behandelte die Betriebsprüfung die Einkünfte wegen des Vorliegens einer Betriebsaufspaltung zwischen der D GbR und der K GmbH aufgrund einer Grundstücksüberlassung als gewerbesteuerpflichtig. Hierüber kam es zu einem Rechtsstreit, der vor dem Senat unter dem Az. 11 K 1193/13 G anhängig war. Im Zuge dieses Verfahrens verständigten sich Beteiligten tatsächlich darauf, dass für die Zeiträume vom 1.1.2001 bis zum 30.9.2001 und vom 1.11.2002 bis zum 31.12.2002 eine Betriebsaufspaltung bestand. Auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 16.4.2015 in der Sache Az. 11 K 1193/13 G wird Bezug genommen.

Mit einem in den Niederlanden geschlossenen notariellen Vertrag vom 24.12.2002 schenkte C seinem Sohn L und seiner Tochter M jeweils einen Anteil von ca. 25,01 % (87.550/350.000 €) an der GmbH. Seine Beteiligung an dieser verringerte sich dadurch auf 33,91 %.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung beurteilte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung diesen Vorgang als Entnahme von C aus dessen Sonderbereich bei der Klägerin.

Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung halte die GmbH zwar selber vermietete Grundstücke und sei an weiteren Personengesellschaften beteiligt, die ihrerseits Grundstücke vermieteten, jedoch sei die GmbH aufgrund der tatsächlichen Geschäftsbeziehungen über ihre gesellschaftsrechtliche Beteiligung als Komplementärin und ihre Geschäftsführertätigkeit hinaus auch wirtschaftlich mit der Klägerin eng verflochten. Denn die GmbH habe über die Haftung und Geschäftsführung hinaus auch die Hausverwaltung und Buchführung für die Klägerin übernommen. Letztere verfüge weder über eigene Geschäftsräume noch eigenes Personal. Überdies handele es sich bei der Klägerin um eine...

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