Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und Divergenz
Leitsatz (NV)
1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Erforderlich ist vielmehr die schlüssige und substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung. Der Kläger muß dabei konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. Beschluß des BFH vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
2. Die Darlegung der Divergenz i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erfordert zunächst eine genaue Bezeichnung der Divergenzentscheidung des BFH nach Datum und Fundstelle. Darüber hinaus muß aus der Entscheidung des FG ein diese tragender abstrakter Rechtssatz abgeleitet werden, der zu einem ebenfalls die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz der BFH-Entscheidung im Widerspruch stehen kann. Die voneinander abweichenden Rechtssätze sind dabei erkennbar oder doch zumindest in nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen (vgl. BFH-Beschluß vom 17. Oktober 1990 II B 44/90, BFH/NV 1991, 483).
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Senatsbeschluß vom 26. August 1992 II B 100/92, BFH/NV 1993, 662 m. w. N.). Diese grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Erforderlich ist vielmehr die schlüssige und substantiierte Darlegung der bezeichneten Voraussetzungen für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung. Der Kläger muß dabei konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht.
Die Kläger tragen zur Begründung der von ihnen behaupteten grundsätzlichen Bedeutung lediglich vor, die von ihnen für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfragen betreffen Vorgänge des täglichen Lebens und seien "ersichtlich" vom BFH noch nicht entschieden worden. Mit derartigen Ausführungen wird jedoch das Vorliegen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage nicht schlüssig dargelegt. Dazu wäre es zumindest erforderlich gewesen, sich inhaltlich mit der bisherigen -- im übrigen völlig eindeutigen -- BFH-Rechtsprechung sowie der Literatur (s. Fischer in Boruttau/Egly/Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 13. Aufl., § 1 Rdnr. 312; Hofmann, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 5. Aufl., § 1 Rdnr. 11; BFH-Urteil vom 30. Juli 1980 II R 19/77, BFHE 131, 100, 102, BStBl II 1980, 667) auseinanderzusetzen und darzutun, warum hinsichtlich der von den Klägern angesprochenen Rechtsfragen noch weiterer Klärungsbedarf bestehen könnte.
2. Wird als Zulassungsgrund Divergenz i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO geltend gemacht, so muß in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des BFH, von der das Urteil des FG abweichen soll, bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dies erfordert zunächst eine genaue Bezeichnung der Divergenzentscheidung des BFH nach Datum und Fundstelle. Darüber hinaus muß aus der Entscheidung des FG ein diese tragender abstrakter Rechtssatz abgeleitet werden, der zu einem ebenfalls die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz der BFH-Entscheidung im Widerspruch stehen kann. Die voneinander abweichenden Rechtssätze sind dabei erkennbar oder doch zumindest in nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1990 II B 44/90, BFH/NV 1991, 483). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift im Streitfall nicht.
Die Kläger haben zwar BFH-Urteile formell ordnungsgemäß bezeichnet und aus diesen Urteilen Rechtssätze abgeleitet. Es fehlt jedoch eine ausreichend nachvollziehbare Gegenüberstellung mit entscheidungserheblichen Rechtssätzen aus dem finanzgerichtlichen Urteil. Dies gilt zum einen für die Behauptung der Kläger, das FG habe Rechtssätze aus den von ihnen bezeichneten BFH-Urteilen "ausgedehnt". Denn der Umstand, daß das FG Rechtsprechungsgrundsätze des BFH auf einen anderen Sachverhalt anwendet (ausdehnt), vermag eine Divergenz allein schon wegen der unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen nicht zu begründen. Dies gilt zum anderen aber auch für die von den Klägern genannte Divergenz zu den BFH-Urteilen in BFHE 130, 420, und BFHE 103, 6, 9 f. Denn insoweit gehen die Kläger erkennbar von anderen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten aus als das FG, das von einer ausreichenden Konkretisierung des Kaufgegenstandes (Eigentumswohnung) ausgegangen ist. Allein mit der Gegenüberstellung von Rechtssätzen, die erkennbar unterschiedliche Sachverhaltskonstellationen betreffen, kann dem Begründungserfordernis des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht genügt werden.
Fundstellen
Haufe-Index 420579 |
BFH/NV 1995, 903 |