Verbesserte Verlustverrechnung für Körperschaften
Der Bundestag hatte das Gesetz bereits am 1.12.2016 verabschiedet.
Aktuelle Rechtslage
Derzeit ist die steuerliche Verlustverrechnung bei Körperschaften durch § 8c KStG eingeschränkt. Werden mehr als 25 % der Anteile übertragen, geht ein Verlust quotal unter. Werden mehr als 50 % der Anteile übertragen, kommt es zu einem vollständigen Untergang eines noch nicht verrechneten Verlustes.
Zwar gibt es hierzu einige Ausnahmetatbestände – die sog. Konzernklausel bzw. die sog. Stille-Reserven-Klausel. Doch oftmals führt der Einstieg eines neuen bzw. zusätzlichen Gesellschafters zu einem für die Gesellschaft sehr unvorteilhaftem Wegfall von Verlustverrechnungspotenzial. Dies betrifft insbesondere Gesellschaften mit nur geringer Kapitalausstattung bzw. in finanziellen Schwierigkeiten, die zum Überleben auf den Einstieg eines neuen Gesellschafters angewiesen sind.
Geplante Änderung
Ziel des verabschiedeten Gesetzes ist es, diesen Unternehmen trotz eines qualifizierten Anteilseignerwechsels die steuerliche Nutzung der bestehenden Verlustvorträge weiterhin zu ermöglichen. Voraussetzung wird sein, dass der Geschäftsbetrieb der Körperschaft nach dem Anteilseignerwechsel weiter erhalten bleibt und eine anderweitige Nutzung der Verluste ausgeschlossen ist.
Das primäre Ziel sind junge innovative Wachstumsunternehmen (Start-ups), die von den negativen Folgen eines Anteilseignerwechsels ausgenommen werden sollen. Letztlich können aber alle Körperschaften hiervon profitieren.
Neue Ausnahmeregelung
Kernbestandteil der geplanten Änderung ist ein sog. fortführungsgebundener Verlustvortrag (§ 8d KStG). Ist für die Finanzierung des Unternehmens die Aufnahme eines neuen Gesellschafters bzw. ein Wechsel von Anteilseignern erforderlich, bleiben die bisher noch nicht genutzten Verluste erhalten, sofern derselbe Geschäftsbetrieb nach dem Anteilseignerwechsel fortgeführt wird. Ob der Geschäftsbetrieb unverändert blieb, soll nach qualitativen Merkmalen zu beurteilen sein. Dazu gehören vor allem die angebotenen Dienstleistungen oder Produkte, der Kunden- und Lieferantenkreis, die bedienten Märkte und die Qualifikation der Arbeitnehmer. Damit ein fortführungsgebundener Verlustvortrag erhalten bleibt, ist erforderlich, dass ein seit der Gründung oder seit mindestens 3 Jahren bestehender Geschäftsbetrieb unverändert bestehen bleibt;
- er darf damit nicht ruhend gestellt werden,
- nicht einer andersartigen Zweckbestimmung zugeführt und
- auch kein zusätzlicher Geschäftsbetrieb aufgenommen werden.
- Die Körperschaft darf sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligen,
- auch darf die Körperschaft kein Organträger werden und
- in die Körperschaft dürfen keine Wirtschaftsgüter unterhalb des gemeinen Wertes eingebracht werden.
Für die Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags ist ein Antrag in der betreffenden Steuererklärung für das Jahr des Anteilsübergangs erforderlich. Der fortführungsgebundene Verlustvortrag wird gesondert festgestellt und ist vorrangig vor weiteren aufgelaufenen Verlusten abzuziehen.
Liegen diese Bedingungen zunächst vor, sind sie jedoch später nicht mehr gegeben, entfällt ein noch bestehender fortführungsgebundene Verlustvortrag zum Zeitpunkt (= unterjährig) des Wegfalls der Bedingungen.
Nicht begünstigte Verluste
Auf Anregung der Bundesländer werden folgende Verluste von den Vorteilen des neuen § 8d KStG ausgeschlossen:
- Verluste aus der Zeit vor einer Einstellung oder Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs,
- wenn eine Körperschaft zu Beginn des 3. VZ vor einem schädlichen Beteiligungserwerb Organträger war oder an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist.
Damit soll verhindert werden, dass bestehende Alt-Verluste in inaktiven Verlustmänteln reaktiviert werden können.
Zinsvortrag und Gewerbesteuer
Da ein Zinsvortrag wirtschaftlich ähnlich wirkt wie ein Verlustvortrag, ist vorgesehen, die Regelung des § 8d KStG auch für Zinsvorträge nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG unter den gleichen Voraussetzungen zu übertragen, sog. fortführungsgebundenen Zinsvortrag.
Zudem soll die vorteilhafte Ausnahmeregelung des § 8d KStG durch eine Änderung in § 10a Satz 10 GewStG auch für gewerbesteuerliche Fehlbeträge bei der Ermittlung der Gewerbeertrags entsprechend gelten.
Inkrafttreten
Diese Neuregelungen treten rückwirkend zum 1.1.2016 in Kraft. § 8d KStG ist damit erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 erfolgen. Diese Rückwirkung gilt aber nur, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft vor dem 1.1.2016 weder eingestellt noch ruhend gestellt war. Der Bundesrat wollte hingegen eine generelle Anwendung erst ab dem VZ 2017. Bedenklich ist jedoch, dass zu § 8d KStG keine EU-rechtlichen Probleme gesehen werden. Die Neuregelung könnte damit ein ähnliches Schicksal ereilen, wie die in 2009 geschaffene Sanierungsklausel, welche von der EU-Kommission als unzulässige Beihilfe gewertet worden ist.
Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften
-
Verpflichtung zur elektronischen Rechnung
18.3909
-
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
7.176449
-
Neue Steuervorteile für vollelektrische Dienstwagen
6.6087
-
Wachstumschancengesetz verkündet
3.8724
-
Jahressteuergesetz (JStG) 2024
2.846
-
Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge
2.8361
-
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
2.373
-
Neue Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Leistungen
1.452
-
Grundsteuer ab 2025 in Berlin
813
-
Neuregelung der Vollverzinsung nach § 233a AO
781
-
Einigung über ViDA-Paket
07.11.2024
-
Reformen-Cockpit Steuern
07.11.2024
-
DAC8-Umsetzungsgesetz
06.11.2024
-
Jahressteuergesetz (JStG) 2024
21.10.2024
-
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
21.10.2024
-
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums 2024
21.10.2024
-
Bürgerbewegung Finanzwende warnt Bundesrat vor Viertem Bürokratieentlastungsgesetz
17.10.2024
-
Erleichterung bei der Rechnungsstellung von Steuerberatern
16.10.2024
-
Verpflichtung zur elektronischen Rechnung
15.10.20249
-
Noch höhere Grundfreibeträge in den nächsten Jahren
15.10.2024