Nachvollziehbare und unkomplizierte Neuregelung zur Verzinsung gefordert
"Ich plädiere dafür, künftig einen Zinssatz in Höhe von 3 Prozent für Steuernachforderungen und Steuererstattungen anzuwenden. Wir sollten es vermeiden, uns jetzt komplizierte Rechenformeln mit verschiedenen Basiszinsen zu überlegen, die am Ende niemand mehr nachvollziehen kann", wird Hilbers in eine Pressemitteilung des Niedersächsisches Finanzministeriums vom 7.10.2021 zitiert.
Zinsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Hintergrund seiner Forderung ist die am 18.8.2021 veröffentlichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die bundesweite Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 Prozent verfassungswidrig ist und der Gesetzgeber bis zum 31.7.2022 eine verfassungskonforme gesetzliche Neuregelung zu treffen hat.
Zinssatz auf einen Jahreszins von 3 Prozent zu reduzieren
Hilbers betonte, dass er sich dafür einsetzen werde, den Zinssatz auf einen Jahreszins von 3 Prozent zu reduzieren und ihn auch rückwirkend auf den 1.1.2019 für Nachzahlungszinsen anzuwenden. Das sei eine einfache, unkomplizierte und verständliche Neuregelung. Andere Modelle, wie zum Beispiel ein "Zinssatz auf Rädern", der sich jeweils am aktuellen Marktzins orientiert, seien am Ende über längere Zeiträume schwer nachprüfbar und somit kaum nachzuvollziehen. Um Akzeptanz zu erlangen, muss staatliches Handeln verständlich und berechenbar sein, so Hilbers weiter.
Nicht von der Senkung des Zinssatzes betroffen wären z. B. Hinterziehungszinsen. Hier soll es wie bisher bei einer Abschöpfung des durch die Steuerhinterziehung erlangten Zinsvorteils von 6 Prozent pro Jahr bleiben.
-
Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht
519
-
E-Rechnung
4519
-
Voraussetzungen und Besonderheiten der steuerfreien Aktivrente
4044
-
Viertages-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden
3123
-
Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes verkündet
277
-
Anhebung der Alkoholsteuer im Haushaltsbegleitgesetz
244
-
Bundesregierung plant Tabaksteuererhöhung ab 2027
242
-
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
232459
-
Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026
208
-
Außenprüfungsordnung in Kraft getreten
195
-
Grüne kritisieren Stellenabbau bei Betriebsprüfern
05.10.2026
-
Bundesrat fordert Steuerbefreiung für Scheidungsimmobilien
30.09.2026
-
Was eine Besteuerung von Kryptowerten nach § 20 EStG praktisch bedeutet
29.09.2026
-
Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes
25.09.2026
-
Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht
24.09.2026
-
Steuersenkung für Diesel und Benzin
21.09.2026
-
BStBK und DStV fordern praxistaugliche Regeln für KMU
18.09.2026
-
Verrechnungsmodell bei der Einfuhrumsatzsteuer beschlossen
16.09.2026
-
Digitale Bezahlmöglichkeit soll angeboten werden müssen
11.09.20261
-
Außenprüfungsordnung in Kraft getreten
10.09.2026
Franz Wetzel
13.10.2021 11:29 Uhr
Die Meldung erweckt den Eindruck, es solle der bisherige Zustand zementiert werden. Der Zinssatz von 0,5 % pro Monat ist lt. Bundesverfassungsgericht schon seit 2014 unhaltbar. Der Finanzminister schlägt vor, ihn auf 0,25 % pro Monat zu reduzieren. Das ist nicht genug.
Ein variabler Zinssatz funktioniert im Zivilrecht auch sehr gut. Er wird dort nur in größeren Abständen geändert. Erklärt wird die Zinsberechnung im Bescheid jetzt auch.
Ein fester Zinssatz stammt noch aus dem Zeitalter des Kopfrechnens.