Nachvollziehbare und unkomplizierte Neuregelung zur Verzinsung gefordert
"Ich plädiere dafür, künftig einen Zinssatz in Höhe von 3 Prozent für Steuernachforderungen und Steuererstattungen anzuwenden. Wir sollten es vermeiden, uns jetzt komplizierte Rechenformeln mit verschiedenen Basiszinsen zu überlegen, die am Ende niemand mehr nachvollziehen kann", wird Hilbers in eine Pressemitteilung des Niedersächsisches Finanzministeriums vom 7.10.2021 zitiert.
Zinsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Hintergrund seiner Forderung ist die am 18.8.2021 veröffentlichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die bundesweite Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 Prozent verfassungswidrig ist und der Gesetzgeber bis zum 31.7.2022 eine verfassungskonforme gesetzliche Neuregelung zu treffen hat.
Zinssatz auf einen Jahreszins von 3 Prozent zu reduzieren
Hilbers betonte, dass er sich dafür einsetzen werde, den Zinssatz auf einen Jahreszins von 3 Prozent zu reduzieren und ihn auch rückwirkend auf den 1.1.2019 für Nachzahlungszinsen anzuwenden. Das sei eine einfache, unkomplizierte und verständliche Neuregelung. Andere Modelle, wie zum Beispiel ein "Zinssatz auf Rädern", der sich jeweils am aktuellen Marktzins orientiert, seien am Ende über längere Zeiträume schwer nachprüfbar und somit kaum nachzuvollziehen. Um Akzeptanz zu erlangen, muss staatliches Handeln verständlich und berechenbar sein, so Hilbers weiter.
Nicht von der Senkung des Zinssatzes betroffen wären z. B. Hinterziehungszinsen. Hier soll es wie bisher bei einer Abschöpfung des durch die Steuerhinterziehung erlangten Zinsvorteils von 6 Prozent pro Jahr bleiben.
-
Schonfrist für Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024
920
-
Voraussetzungen und Besonderheiten der steuerfreien Aktivrente
9074
-
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
753459
-
Koalition stößt Krisenprämie an und entlastet Autofahrer
451
-
Viertages-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden
3803
-
E-Rechnung
3299
-
Neue Pflichtangaben bei Reverse-Charge-Leistungen
293
-
Behindertenpauschbetrag: Höhe, Anspruch & Steuer-Tipps
2451
-
Wachstumschancengesetz verkündet
1684
-
Stand des Doppelbesteuerungsabkommens mit Österreich
143
-
Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
24.04.2026
-
Evaluation des Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung
24.04.2026
-
Kurzstudie zu Einkommensteuersenkungen
23.04.2026
-
Senkung der Energiesteuer
17.04.2026
-
Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung
14.04.2026
-
Koalition stößt Krisenprämie an und entlastet Autofahrer
14.04.2026
-
Siebte Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung
13.04.2026
-
Bundestag verabschiedet Altersvorsorgereformgesetz
27.03.2026
-
Automatischer Informationsaustausch zu Einkünften über digitale Plattformen
26.03.2026
-
Automatischer Informationsaustausch zu Kryptowerten
26.03.2026
Franz Wetzel
Wed Oct 13 09:29:33 UTC 2021 Wed Oct 13 09:29:33 UTC 2021
Die Meldung erweckt den Eindruck, es solle der bisherige Zustand zementiert werden. Der Zinssatz von 0,5 % pro Monat ist lt. Bundesverfassungsgericht schon seit 2014 unhaltbar. Der Finanzminister schlägt vor, ihn auf 0,25 % pro Monat zu reduzieren. Das ist nicht genug.
Ein variabler Zinssatz funktioniert im Zivilrecht auch sehr gut. Er wird dort nur in größeren Abständen geändert. Erklärt wird die Zinsberechnung im Bescheid jetzt auch.
Ein fester Zinssatz stammt noch aus dem Zeitalter des Kopfrechnens.